Entscheidungs 7Ob102/13w. OGH, 03-07-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00102.13W.0703.000
Record NumberJJT_20130703_OGH0002_0070OB00102_13W0000_000
Date03 Julio 2013
Judgement Number7Ob102/13w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Alma Steger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 28. November 2012, GZ 22 R 271/12b-47, womit das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 31. Juli 2012, GZ 35 C 829/08m-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 768,02 EUR (darin enthalten 128 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Warentransportversicherer der V***** AG, über deren Auftrag die Beklagte den Transport eines Mähdreschers von Belgien nach Rumänien durchführte. Die Beklagte verwendete einen Sattelzug, bestehend aus einer dreiachsigen Sattelzugmaschine und einem Zweiachs-Tiefbettaufleger. Der Mähdrescher hatte eine Rundumsicht-Fahrerkabine mit einer eingeklebten, gebogenen Windschutzscheibe und ein Gewicht von 13 Tonnen. Das Schneidwerk wog 3 bis 4 Tonnen, die Windschutzscheibe etwa 40 kg.

Transporte von Mähdreschern erfolgen abgerädert, das heißt, die Reifen werden abmontiert, damit die zulässige Fahrzeughöhe von 4 m nicht überschritten wird. Mähdrescher werden auf Kanthölzer aufgebockt und verzurrt. Eine Plane wird nie verwendet, die Windschutzscheibe wird nicht abgedeckt. Die Absenderin lud den Mähdrescher auf diese Weise auf den LKW der Beklagten. Bei der Entladung an der Abgabestelle stellte sich heraus, dass die Windschutzscheibe einen Schaden aufwies. Der LKW-Fahrer und die Leute des Empfängers besichtigten gemeinsam den Schaden. Im Frachtbrief wurden keine Schadensvermerke oder Vorbehalte gesetzt. Das Bruchbild des Schadens entsprach nicht einem Steinschlagschaden, sondern wies auf eine hohe Druckbelastung, die typisch für eine hohe Stoßbelastung bei ausgeprägten Fahrbahnschäden ist, der starr eingeklebten Windschutzscheibe hin. Bei ungefederter Fahrweise ist eine starr eingeklebte Windschutzscheibe nur eingeschränkt bruchfest. Die gewählte Transportart ist branchenüblich und fachgerecht, bedingt aber eine den Fahrbahnverhältnissen sehr angepasste Fahrweise, weil die Reifenfederung des starr aufliegenden Mähdreschers fehlt.

Die Klägerin zahlte ihrer Versicherungsnehmerin insgesamt einen Entschädigungsbetrag von 7.000 EUR für den Austausch der beschädigten Windschutzscheibe.

Sie begehrt nun die Zahlung von 7.000 EUR sA vom beklagten Frachtführer. Der Mähdrescher sei bei der Empfangsfirma in Rumänien abgeliefert worden. Gemeinsam mit dem LKW-Fahrer sei festgestellt worden, dass die Scheibe beschädigt sei. Dieses Ergebnis der gemeinsamen Feststellung sei unwiderlegbar, ein Gegenbeweis sei nicht zulässig. Eine Eintragung in den Frachtbrief sei nicht verpflichtend. Ursache für den Scheibenbruch sei der nicht vertragsgerechte Transport; die Beklagte habe ihre Verpflichtung verletzt, mit äußerster Sorgfalt für die Schadensfreiheit des Gutes zu sorgen.

Die Haftungsbefreiung des Art 17 Abs 4 lit a CMR gelte nur, wenn der Transport mittels offenem Fahrzeug ausdrücklich mit dem Absender vereinbart und dies auch im Frachtbrief eingetragen worden sei. Eine entsprechende Vereinbarung sei im Frachtbrief nicht vermerkt. Die Haftungsbefreiung des Art 17 Abs 4 lit b CMR sei nicht gegeben, weil die Ursache für den Scheibenbruch nicht eine mangelnde Verpackung, sondern der nicht vertragsgerechte Transport gewesen sei. Art 17 Abs 4 lit d CMR komme nur zum Tragen, wenn die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes das Schadensrisiko während des Transports im besonderen Maße erhöhe, was auf den Mähdrescher nicht zutreffe. Aus der höchstzulässigen Geschwindigkeit des Mähdreschers von 25 km/h könne nicht geschlossen werden, dass die Scheibenpartien für den Transport mit 80 km/h nicht geeignet seien.

Hinsichtlich der Klagshöhe sei Art 25 iVm Art 23 CMR maßgeblich, wobei die Reparaturkosten Indiz für den Umfang der eingetretenen Wertminderung seien und es gängiger Praxis entspreche, die...

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