Entscheidungs 7Ob106/17i. OGH, 29-11-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00106.17I.1129.000
Record NumberJJT_20171129_OGH0002_0070OB00106_17I0000_000
Judgement Number7Ob106/17i
Date29 Noviembre 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. E***** L*****, vertreten durch Mag. Ernst Lehenbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei I***** Versicherungsmakler GmbH, *****, vertreten durch Mag. Klaudia Reißner, Rechtsanwältin in Graz, wegen 39.841,10 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2017, GZ 5 R 199/16w-33, womit das Urteil des Landesgerichts Sankt Pölten vom 18. Oktober 2016, GZ 38 Cg 164/14i-26 (berichtigt mit Beschluss vom 9. November 2016, GZ 38 Cg 164/14i-28), bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben, und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Zwischen dem beklagten Versicherungs-maklerunternehmen und der in G***** ansässigen E***** AG besteht ein Franchise-Vertrag, in dem die Zusammenarbeit geregelt und unter anderem als Aufgabe der Beklagten die Gewinnung und Betreuung von Kunden festgelegt ist. Die Anträge an die jeweiligen Versicherungen sowie die Honorarabrechnung mit dem Kunden erfolgen über die Franchisegeberin, von der die Beklagte auch ihren Teil der Provision erhält.

Der Kläger, der als Ansprechpartner einen Versicherungsmakler in der Nähe seines Wohnsitzes haben wollte, nahm aus eigenem Antrieb Kontakt mit einer Mitarbeiterin der Beklagten auf, die als Vertreterin der E***** Versicherungsmakler auftrat. Sie erklärte ihm, dass es sich beim Unternehmen „E*****“ um einen Versicherungsmakler handle, der als Franchise-System organisiert sei, und es über siebzig Standorte in Österreich gebe. Sie sei im Büro in St. V***** tätig; neben den zahlreichen Standorten von „E*****“ gebe es auch eine Fachabteilung in G*****, die ständig bemüht sei, die besten Produkte für die Kunden auszuarbeiten. Die rechtliche Beziehung und Zusammenarbeit zwischen der E***** AG und der Beklagten erklärte sie nicht; die Firma der Beklagten „I***** Versicherungsmakler GmbH“ wurde im Gespräch nicht erwähnt. Die Mitarbeiterin der Beklagten übergab dem Kläger eine Informationsbroschüre der „E*****“...

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