Entscheidungs 7Ob110/99y. OGH, 12-07-2000

ECLIECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00110.99Y.0712.000
Judgement Number7Ob110/99y
Date12 Julio 2000
Record NumberJJT_20000712_OGH0002_0070OB00110_99Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Otto G***** (wegen S 504.658,34 sA, 16 Cg 119/96d), 2. S***** GesmbH & Co KG, ***** (wegen S 1,187.338,89 sA, 15 Cg 115/96h), 3. Ing. W***** (wegen S 1,119.808,97 sA, 8 Cg 136/96w), 4. Herbert H***** GesmbH, ***** (wegen S 1,060.055,20 sA, 13 Cg 128/96f), alle vertreten durch Dr. Walter Scherlacher ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Eßlinggasse 17/2 (als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I***** GesmbH), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 1998, GZ 13 R 42/98m-47, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Jänner 1998, GZ 16 Cg 119/96d-43, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision der klagenden Parteien wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur allfälligen ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens bilden weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Die Beklagte als Eigentümerin des Schlosses Belvedere schloss im Oktober 1988, vertreten durch den vom (damals so bezeichneten) Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hiezu ermächtigten Burghauptmann mit der "I***** GmbH" (im Folgenden "I*****") einen Vertrag, mit dem die Beklagte als Auftraggeber der I***** die Übernahme und Durchführung der Bauträgerleistungen für die Sanierungsarbeiten im Oberen und Unteren Belvedere auftrug. In der Präambel wird der Umfang, der von der I***** "einzuleitenden" und von der Burghauptmannschaft zu genehmigenden Sanierungsmaßnahmen mit S 56,000.000,-- begrenzt.

Abschnitt I definiert den Umfang der Bauträgerleistung.

Demnach ist die I***** zu folgenden Leistungen verpflichtet:

1. die gesamte Planung;

2. die bauliche Durchführung der Sanierungsmaßnahmen;

3. die kaufmännische und technische geschäftliche Betreuung einschließlich der örtlichen Bauaufsicht, darunter ua

3.4. die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung der Gewerke;

3.5. Prüfung und Analyse der Anbote;

3.6. Ausschreibung der Verträge für Lieferungen und Leistungen;

3.7. die Vergabe der einzelnen Gewerke;

3.10. die örtliche Bauaufsicht;

3.11. die Prüfung der Abschlagsrechnungen, die Feststellung der anweisbaren Rechnungsbeträge sowie die Anweisung der Rechnungsbeträge;

3.14. halbjährlich Berichte.

Gemäß Punkt 3.15. (Abschnitt I) ist die "Beauftragung von Subunternehmern mit Leistungen gemäß Abschnitt I Pkt. 3.1. bis 3.14. grundsätzlich nur zulässig, wenn der Umfang dieser Leistungen den Umfang der von der I***** mit eigenem Personal zu erbringenden Leistungen nicht übersteigt".

Zur baulichen Durchführung der Sanierungsmaßnahmen (Abschnitt I Punkt 2) durfte sich die I***** also Subunternehmer bedienen, bei der "kaufmännischen und technisch geschäftlichen Betreuung" nur mit den Einschränkungen des Punkts 3.15.

Zum Umfang der Leistungen gehört noch

...

"5. die Schlussabrechnung, die Behebung von Gewährleistungsmängeln sowie die Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Rügefrist.

Abschnitt II regelt das Bauträgerentgelt. Abzüglich der bereits von der Beklagten geleisteten Zahlungen besteht es - auszugsweise wiedergegeben - aus: ...

6. dem Bauträgerhonorar in der Höhe von 9 % der bisher im Vertrag genannten Bauträgerentgelts-Teile und der noch an anderer Stelle genannten Teile (nämlich laut Abschnitt II Punkte 3.1. bis 3.5.:

zusätzliche Leistungen von Sonderfachleuten; Bestandspläne;

Ausschreibungskosten; zusätzliche Gutachten und Prüfungsbefunde;

Beweissicherung). Wenn der Kostenrahmen S 100,000.000,-- übersteigt, gebühren nur 7.5 %.

7. den Bauzinsen von den oben unter 1. bis 5. genannten Nettobeträgen ab deren Bezahlung bis zur Fälligkeit des gesamten bzw des teilweise abgerechneten Bauträger-Entgelts (Zinssatz: 7,25 %);

8. der Umsatzsteuer."

Abschnitt II Punkt 2 enthält Bestimmungen über die Ermittlungen der Entgeltsanteile. Für die Nettosummen der Professionisten-Rechnungen sind ua die von Prüforganen des BMwA anerkannten Massen zugrundezulegen. Die entsprechende Bestimmung (Punkt 2.2.3.) lautet:

"Den Nettosummen der Schlussrechnungen sind die ... von den gemäß

Abschnitt IV Punkt 1 ... beauftragten Prüforganen anerkannten Massen

...zugrunde zu legen. Gemäß Abschnitt II Punkt 2.2.4. steht der I***** die ratenweise Geltendmachung ihres Honorars zu. ...

Abschnitt III Punkt 2 enthält besondere Pflichten zur Baureifstellung der Gesamtanlage. Gemäß Punkt 2.1.c) hat der Bauträger Entwurfspläne 1 : 100 durch befugte Zivilingenieure und Gewerbetreibende vornehmen zu lassen und jeder Entwurfsvorlage eine Kostenberechnung anzuschließen."

Weiter heißt es:

"Der Bauträger ist verpflichtet, den Entwurf für die erste Sanierungsmaßnahme einschließlich der dazugehörigen Kostenberechnung innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsabschluss der Burghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegen."

Laut Punkt 2.1.e) ist der Bauträger verpflichtet,

"sämtliche für die Ausarbeitung der Einreichpläne sonst noch erforderlichen Unterlagen ... in genehmigungsreifer Ausarbeitung ... der Burghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegen."

Gemäß Punkt 2.1.f)

"wird der Bauträger bei der Erstellung des Vorentwurfs und Entwurfs für das jeweilige Haustechnikprojekt laufend das Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft pflegen und die Ergebnisse der jeweiligen Besprechungen in der weiteren Entwicklung berücksichtigen."

Die Nichtäußerung der Burghauptmannschaft innerhalb einer bestimmten Frist gilt bei den Vorentwürfen und bei den Entwürfen der Haustechnikprojekte nicht als Genehmigung.

Gemäß Punkt 2.2. hat der Bauträger die behördlichen Genehmigungsverfahren vorzubereiten und an diesen mitzuwirken. Er hat der Burghauptmannschaft

"sämtliche für die Einholung der für den Baubeginn maßgeblichen baubehördlichen Bewilligung erforderlichen Unterlagen in einreichfähiger Form gemäß Terminplan zu übergeben. ..."

Beilage 9 des Vertrags enthält dreizehn Erlässe des BMwA.

Punkt 4.2. lautet auszugsweise: ...

"d) Sollten nach den vom Bauträger zu beachtenden

Ausschreibungsrichtlinien ... beschränkte Ausschreibungen

durchgeführt werden, ist der Bauträger verpflichtet, mindestens eine

Woche vor der geplanten Aussendung der Einladungsschreiben der

Burghauptmannschaft eine Liste (der) Unternehmen ... zu übersenden.

Der Bauträger ist verpflichtet, auch jene Unternehmen einzuladen,

welche die Burghauptmannschaft ... zusätzlich schriftlich namhaft

macht. Der Bauträger ist verpflichtet, jene Unternehmen, die von der

Burghauptmannschaft ... als gesperrt angemeldet waren, nicht

einzuladen.

e) dem Bauträger ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung durch die Burghauptmannschaft die Bauleistungen als Generalunternehmerleistungen auszuschreiben bzw zu vergeben. Eine Fixierung von Massen zum Zweck der Pauschalierung ... ist unzulässig."

Punkt 4.3. normiert Informations- und Kontrollrechte der Burghauptmannschaft im Zuge der Ausschreibung und des Vergabeverfahrens. Er lautet auszugsweise:

"a) Der Bauträger ist verpflichtet, die Leistungsverzeichnisse aller Gewerke ...den Prüforganen ... zum jeweiligen Zeitpunkt ihrer Fertigstellung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausschreibung zu übergeben. Die Übergabe der Leistungsverzeichnisse an die Prüforgane dient lediglich zu deren Information. Eine ... Prüfung der Leistungsverzeichnisse befreit den Bauträger nicht von seiner Verpflichtung gem. Abschnitt III Punkt 4.2.a).

b) Der Bauträger ist verpflichtet, der Burghauptmannschaft die ... Termine der Anbotseröffnung bereits bei der Ausschreibung ... bekanntzugeben. Die Burghauptmannschaft ist berechtigt, Vertreter zu den Anbotseröffnungen zu entsenden. Die Vertreter der Burghauptmannschaft sind berechtigt, die eingelangten Anbote zu kennzeichnen. Teilnahmeberechtigt sind auch durch das BMwA entsprechend ermächtigte dritte Personen."

Punkt 4.4. ("Informations- und Zustimmungsrechte der Burghauptmannschaft bezüglich der Zuschlagserteilung") lautet auszugsweise:

"a) Der Bauträger ist verpflichtet, nach Prüfung der Anbote ... der

Burghauptmannschaft ehestens eine Kopie des

Anbotsverhandlungs-Protokolls ... und eine Liste der durchgerechneten

... Angebotssummen sämtlicher Bieter vorzulegen. ...

b) Der Bauträger ist verpflichtet, den Bestbieter zu ermitteln. Wenn

der Bestbieter zugleich der Mindestbieter ist, ist der Bauträger

berechtigt, diesen ohne Befassung der Burghauptmannschaft zu

beauftragen. Mindestbieter ist derjenige Bieter, dessen Angebot nach

rechnerischer Prüfung ... am niedrigsten ist.

c) Sollte der vom Bauträger ermittelte Bestbieter nicht der

Mindestbieter ... sein, ist der Bauträger verpflichtet, unter

Anführung aller ... Gründe ... und unter Vorlage aller ... Unterlagen

bei der Burghauptmannschaft schriftlich die Zustimmung zur beabsichtigten Vergabe zu beantragen. ...

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Burghauptmannschaft nicht

innerhalb von zehn Arbeitstagen ... schriftlich Einspruch erhoben

hat. ...

Verweigert die Burghauptmannschaft die Zustimmung, ... ist der

Bauträger verpflichtet, ... unverzüglich Verhandlungen über eine ...

Lösung aufzunehmen. ... Die Frist (hiefür) muss mindestens zehn

Arbeitstage betragen. Kann ... kein Einvernehmen erzielt werden, ist

der Bauträger berechtigt, die Leistung an den ... von ihm ...

vorgeschlagenen Bieter zu vergeben, sofern der ... Bieter ...

höchstens an dritter...

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