Entscheidungs 7Ob111/10i. OGH, 30-06-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00111.10I.0630.000
Date30 Junio 2010
Judgement Number7Ob111/10i
Record NumberJJT_20100630_OGH0002_0070OB00111_10I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei m***** gmbh, *****, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung von Schiedssprüchen, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. März 2010, GZ 6 R 198/09v-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 6. Oktober 2009, GZ 6 Cg 44/09s-19, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seiner unbekämpft gebliebenen Teile zu lauten hat:

„1. Das Klagehauptbegehren auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 11. September 2007 wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der „Schiedsspruch“ vom 11. September 2007 kein Schiedsspruch ist.

3. Es wird weiters festgestellt, dass der im Schiedsspruch vom 19. September 2007 enthaltene Kostenausspruch unwirksam ist.

4. Der Schiedsspruch vom 19. September 2007 wird im Übrigen aufgehoben.

5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.119,02 EUR (darin enthalten 887,50 EUR Umsatzsteuer und 794 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.595,88 EUR (darin enthalten 627,48 EUR Umsatzsteuer und 1.851 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, hat für den beklagten Verein eine Garage errichtet. Die von ihr zu 15 Cg 63/06t des Landesgerichts Linz gegen den Beklagten erhobene Klage auf Zahlung des dafür begehrten Werklohns von 50.277,34 EUR wurde rechtskräftig zurückgewiesen, weil die Streitteile am 6./8. 12. 2003 zur Vermeidung der Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, mit der DI J***** E***** zum Schiedsrichter bestellt wurde (6 Ob 194/08k). Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Schiedsvertrags war der Klägerin bekannt, dass DI E***** (im Folgenden auch Schiedsrichter genannt) Mitglied des beklagten Vereins war.

Der Schiedsrichter hat am 11. 9. und am 19. 9. 2007 jeweils als Schiedsspruch bezeichnete schriftliche Entscheidungen gefällt. Im vorliegenden Prozess begehrte die Klägerin zuletzt (nach Klagseinschränkung) die Aufhebung dieser Schiedssprüche, hilfsweise die Feststellung ihres Nichtbestehens sowie der Unwirksamkeit eines im Schiedsspruch vom 19. 9. 2007 enthaltenen Kostenausspruchs.

Aufgrund der das Ersturteil diesbezüglich abändernden Entscheidung des Berufungsgerichts steht rechtskräftig fest, dass die Entscheidung vom 11. 9. 2007 kein Schiedsspruch ist. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr der Schiedsspruch vom 19. 9. 2007. Mit diesem wurden 1. die von der Klägerin dem Beklagten in Rechnung gestellten Kosten für an der Nordseite des Baugrundes vorgenommene Betoninjektionen mangels eines entsprechenden Auftrags des Beklagten als nicht zu Recht bestehend abgewiesen und 2. ein Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen von 12 % abgewiesen sowie 3. die bisherigen Kosten des Schiedsverfahrens mit 6.480 EUR festgesetzt und die Verpflichtung zur Kostentragung zur Gänze der Klägerin auferlegt.

Die Klägerin machte in der Klage, soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, als Aufhebungsgründe geltend, ihr sei im Schiedsverfahren dadurch das rechtliche Gehör entzogen worden, dass ihrem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht Folge gegeben worden sei (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO). Der Schiedsrichter habe gegen das Gebot verstoßen, die...

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