Entscheidungs 7Ob123/00i. OGH, 29-05-2000

ECLIECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00123.00I.0529.000
Date29 Mayo 2000
Judgement Number7Ob123/00i
Record NumberJJT_20000529_OGH0002_0070OB00123_00I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache mj Stephane D*****, Frederic D*****, und Valerie D*****, alle derzeit in ***** über den Revisionsrekurs des ehelichen Vaters Noel D*****, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 4. April 2000, GZ 2 R 31/00x-46, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Langenlois vom 21. Jänner 2000, GZ P 49/99h-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die drei Minderjährigen sind die ehelichen Kinder der österreichischen Staatsbürgerin Alexandra W***** und des belgischen Staatsbürger Noel D*****. Sie sind nach der Aktenlage österreichische Staatsbürger. Seit der Eheschließung wohnten die Eltern in Sardinien auf einem Landgut in Torre Salinas. Die Mutter war nach der Geburt der Kinder im Haushalt tätig und übernahm die Betreuung und Erziehung der Kinder, die zuletzt in Muravera die Schule bzw den Kindergarten besuchten. Die Kinder sind zweisprachig aufgewachsen und sprechen einwandfrei Deutsch. Im November 1998 beantragte die Mutter in Cagliari die gerichtliche Trennung vom Vater. Dieser zog Ende Jänner 1999 aus der Ehewohnung aus. Seit diesem Zeitpunkt leben die Eltern getrennt. Mit Beschluss des Zivilgerichtes Cagliari vom 2. 3. 1999 erging unter anderem die Verfügung, dass

1. die Eheleute getrennt und mit der Pflicht zur gegenseitigen Achtung leben;

2. dass die minderjährigen Kinder der Mutter anvertraut werden, welche für ihre Ausbildung und Erziehung verantwortlich ist und das alleinige Erziehungsrecht besitzt,

3. dass die Eltern Entscheidungen im Interesse der Kinder gemeinschaftlich treffen und dass der nichterziehungsberechtigte Elternteil für deren Ausbildung und Erziehung so weit wie möglich Sorge trage ...

6. dass die Familienwohnung dem erziehungsberechtigten Elternteil zugewiesen werde.

Der mj Stephane leidet seit Geburt an einer Fehlstellung der Füße, welche eine operative Behandlung erfordert. Er war und ist daher seit seiner Geburt in Wien in orthopädischer Behandlung. Am 21. 12. 1998 wurde im Orthopädischen Spital Speising festgestellt, dass eine operative Versetzung der Kniescheibe des linken...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT