Entscheidungs 7Ob126/09v. OGH, 27-01-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00126.09V.0127.000
Date27 Enero 2010
Judgement Number7Ob126/09v
Record NumberJJT_20100127_OGH0002_0070OB00126_09V0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Mitterböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 14.018,90 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2009, GZ 4 R 210/08v-49, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landes- als Handelsgerichts Korneuburg vom 22. Juli 2008, GZ 4 Cg 135/07d-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 906,48 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 151,08 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 25. Jänner 2007 mit dem Transport von drei Schaltschränken von Wien in die Schweiz. Der Klägerin war bekannt, dass es zu einem Umladen in einen Sammeltransport kommen wird. Die Schaltschränke hatten ein Ausmaß von 190 cm Höhe, 60 cm Breite und 50 cm Tiefe, waren an Bodenbrettern (Einwegpaletten) im Ausmaß von 70 cm x 60 cm angeschraubt und wegen ihrer Höhe extrem kippgefährdet. An den Türen der Schaltschränke waren Gehäuse mit einer Computertastatur montiert, die 20 cm über die Einwegpalette hinausragten. Die Schaltschränke wurden mit Luftpolsterfolie umwickelt, deren Kanten durch Kantenschutzelemente aus Karton gesichert; die Tastaturen waren in Karton eingeschlagen.

Für einen Sammeltransport waren die gewählten Einwegpaletten nicht ausreichend; die Verwendung von größeren Normpaletten (80 cm x 120 cm) hätte die Schaltschränke vor Beschädigung und Kippen gesichert. Die weiteren Verpackungsmaßnahmen reichen für übliche Direkttransporte und verhindern Verschmutzung sowie Kratz- und Schrammschäden; eine zusätzliche Verpackung mit Karton wäre ratsam gewesen, hätte aber die eingetretene Beschädigung der Schaltschränke nicht verhindert. Die vorstehende Tastatur erschwerte die Manipulation sowie das Stauen und Sichern der Schaltschränke in Fahrzeugen. Bei Sammeltransporten ist es nicht üblich, einzelnes Transportgut aufwendig zu verzurren und einzeln zu sichern. Die unterbliebene Verwendung einer Normpalette war ebenso offensichtlich wie das daraus resultierende Fehlen eines seitlichen Schlusses auf der Ladefläche und die damit verbundene Möglichkeit des Verrutschens sowie die hohe Kippgefahr. Dennoch machte die Beklagte die Klägerin nicht darauf aufmerksam.

Am 29. Jänner 2007 wurden die Schaltschränke von einem LKW der Beklagten vom Firmengelände der Klägerin abgeholt. Sie wurden auf dem LKW ordnungsgemäß verzurrt, sodass sie nicht umkippen konnten. Sodann wurden sie zum Terminal der Beklagten in Wien gebracht, auf eine Wechselbrücke (das ist eine LKW- oder Anhänger-Ladefläche mit Aufbau [de la MotteTemme in Thume, CMR-Kommentar², Art 1 Rz 33]) verladen, im Linienverkehr in die Schweiz transportiert, dort im Zwischenlager der Beklagten auf einen anderen LKW umgeladen und zum Empfänger geführt. Beim Umladen auf diesen LKW bemerkte dessen Lenkerin bei einem der Schaltschränke, dass die Tastaturabstand und die Verpackung beschädigt war. Bei der Ablieferung der Schränke beim Empfänger hing bei einem der Schränke die Tastatur nur noch am rechten Flansch, das Anschlusskabel war abgeschert, die Folientastatur war an drei Stellen beschädigt. Ein weiterer Schrank wies an einer oberen Ecke eine Delle auf und war ca 15 mm nach rechts verzogen, sodass die Tür schlecht schloss. Der dritte Schrank war unbeschädigt. Zur Beschädigung kam es während des Sammeltransports (vom Terminal in Wien in das Zwischenlager in der Schweiz), bei dem eine Sicherung der Schaltschränke durch die Beklagte unterblieb. Ein Verzurren der Schaltschränke hätte deren schadenverursachendes Kippen verhindert.

Ein etwa zwei Wochen davor von der Beklagten auftrags der Klägerin durchgeführter Transport von drei baugleichen und ebenso verpackten Schaltschränken verlief schadenfrei.

Die Klägerin begehrt - gestützt auf die Bestimmungen der CMR - von der Beklagten Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten von 14.018,90 EUR. Das Transportgut sei ausreichend verpackt und ursprünglich bei der Abholung auch im Inneren des LKW verzurrt gewesen; es sei jedoch nach der Umladung durch die Beklagte in deren Obhutszeitraum während des Weitertransports weder festgebunden noch gesichert gewesen, wodurch die Schaltschränke nicht einmal ansatzweise gegen die typischen Transportgefahren geschützt worden seien; infolge dieses grob fahrlässigen Verhaltens sei es zur Beschädigung gekommen. Die Beklagte habe die Klägerin nie auf eine mangelhafte Verpackung hingewiesen, obwohl der Frachtführer zur Überprüfung der vom Absender vorgenommenen Verpackung verpflichtet sei.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie stellte zwar letztendlich das Entstehen des Schadens in ihrem Verantwortungsbereich außer Streit, berief sich jedoch auf Art 17 Abs 4 lit b und c CMR, da die von der Klägerin gewählte Verpackung vor allem wegen der (aus der Höhe der Schaltschränke und der Verwendung einer zu gering dimensionierten Einwegpalette resultierenden) hohen Kippgefahr und einer die Palette überragenden Tastatur zur Verhinderung von zu erwartenden Schäden ungeeignet gewesen sei. Der Schaden wäre bei Verwendung von Normpaletten nicht eingetreten. Die Be- und Entladung sei ausschließlich...

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