Entscheidungs 7Ob134/17g. OGH, 21-09-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00134.17G.0921.000
Judgement Number7Ob134/17g
Record NumberJJT_20170921_OGH0002_0070OB00134_17G0000_000
Date21 Septiembre 2017
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei T***** S*****, vertreten durch die Sachwalterin E***** S*****, diese vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs an der Donau, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** S*****, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382e EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 19. April 2017, GZ 23 R 125/17f-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 17. Februar 2017, GZ 15 C 38/16p-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei die mit 252,31 EUR (darin enthalten 42,05 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei (in Hinkunft Antragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei (in Hinkunft Antragsgegner) sind verheiratet. Ihre gemeinsame Tochter ist die Sachwalterin der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat am 14. 4. 2014 eine Gehirnblutung erlitten. Seither leidet sie an einem schwerstgradigen organischen Psychosyndrom und ist motorisch, amnestisch und kognitiv stark und nachhaltig beeinträchtigt. Sie sitzt im Rollstuhl und benötigt bei allen Tätigkeiten fremde Hilfe. Der Genesungsprozess ist nicht abgeschlossen.

Nach der Gehirnblutung war die Antragstellerin vorerst nicht ansprechbar, konnte sich nicht äußern und auf ihre Umwelt reagieren. Zu diesem Zeitpunkt sprach der Antragsgegner sie in ihrer Gegenwart nur in der dritten Person an und bezeichnete sie als „de“ und „sie“. Manchmal redete er mit ihr in einem herabwürdigenden Umgangston. Weiters schubste er sie und legte ihr einmal eine kalte Coladose auf den Arm, nur „um zu sehen, ob sie reagiert“.

Im Haus des Sohnes, in dem die Parteien für einen definierten Bereich ein Wohnrecht haben, wurde ein Pflegezimmer für die Antragstellerin und ein Zimmer für die 24-Stunden-Pflegerin eingerichtet. Im Zimmer der Antragstellerin wurde ein Babyfon aufgestellt, damit die Pflegerin im Notfall rasch einschreiten kann. Der Antragsgegner drehte dieses ab, wenn er das Pflegezimmer betrat, um mit der Antragstellerin zu sprechen. Nach diesen Gesprächen war die Antragstellerin verstört und zog sich innerlich zurück. Manchmal beschimpfte er im Beisein der Antragstellerin die gemeinsamen Kinder und bezeichnete beispielsweise einen Sohn als „Krüppel“. Der Antragsgegner weiß, dass für die Antragstellerin ihre Kinder ihr „Ein und Alles“ sind. Der Antragsgegner wurde von den gemeinsamen Kindern auch schon aufgefordert, dieses Verhalten in Bezug auf die Antragstellerin zu unterlassen, was aber nicht geschah. Vielmehr meinte er einmal vor der Antragstellerin „der Krüppel kommt weg!“ (gemeint war der Sohn), und dass er ihn erschießen werde. Er vermittelte der Antragstellerin, ihr Sohn sei gestorben. Sie war darauf zutiefst verstört und es dauerte Tage, sie wieder davon zu überzeugen, dass dies nicht den Tatsachen entsprach.

Für die Antragstellerin wurde daraufhin ein neues Pflegezimmer eingerichtet, das sich in einem anderen, vom Wohnrecht nicht umfassten, Bereich des Hauses befindet, um dem Antragsgegner das Zusammentreffen mit der Antragstellerin verwehren zu können. Dieses Vorgehen wurde auch von der Therapeutin angeraten. Nach einigen Tagen begann sich der Zustand der Antragstellerin stetig zu verbessern. Nun fing der Antragsgegner die Antragstellerin beim Verlassen ihres Zimmers ab. Er redete auf sie ein und beschimpfte wieder die gemeinsamen Kinder, was zu gesundheitlichen Rückschlägen bei ihr führte.

Die Antragstellerin fürchtet sich massiv vor dem Antragsgegner. So wurde sie nach einem Spaziergang mit der Pflegerin vom Antragsgegner abgepasst. Er sprach in einer Weise mit ihr, dass sie sich aus Angst für zwei Stunden nicht traute, in ihr Zimmer zurückzugehen. Sie blieb im Hof der Liegenschaft bis ihre Tochter sie dort fand und sie beruhigen konnte.

Der Antragsgegner war mit der Verlegung des Pflegezimmers und der damit einhergehenden räumlichen Trennung von der Antragstellerin nicht einverstanden und wandte sich im Frühjahr 2016 an das Gericht. Aus dem im Rahmen des...

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