Entscheidungs 7Ob141/20s. OGH, 16-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00141.20S.0916.000
Date16 Septiembre 2020
Judgement Number7Ob141/20s
Record NumberJJT_20200916_OGH0002_0070OB00141_20S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H***** A. W*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2020, GZ 1 R 307/19x-20, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 4. September 2019, GZ 11 C 26/19g-16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt lauten:

1. Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Prospekthaftung nach § 11 KMG (in der Fassung BGBl Nr 83/2012) und aus einer gegen § 4 KMG (in der Fassung BGBl Nr 78/2005) verstoßenden Werbung im Zusammenhang mit dem Erwerb von zehn Stück der W*****-Anleihe ***** am 31. 10. 2017 zu einem Nominale von 1.000 EUR je Stück gegen die W***** AG Deckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag bis zum vertraglich vereinbarten Höchstbetrag zu gewähren hat, insbesondere auch für die Klage gegen den Masseverwalter der W***** AG auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch der W***** AG gegenüber deren Haftpflichtversicherer und Feststellung der Forderung.

2. Das Klagebegehren, es werde mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von zehn Stück der W*****-Anleihe ***** am 31. 10. 2017 zu einem Nominale von 1.000 EUR je Stück gegen die W***** AG Deckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag bis zum vertraglich vereinbarten Höchstbetrag zu gewähren hat, insbesondere für die Klage gegen den Masseverwalter der W***** AG auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch der W***** AG gegenüber deren Haftpflichtversicherer auf Feststellung der Forderung, wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 157 EUR bestimmten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 643 EUR bestimmten Pauschalgebühren des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater. Er ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-versicherung 2005 (in Hinkunft ARB) zugrunde, wobei der Kläger in seinem Versicherungsvertrag den Baustein „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz“ gemäß Art 19 ARB, nicht jedoch den Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ gemäß Art 23 ARB vereinbart hat.

Artikel 19

Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst

2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens; ...

3. Was ist nicht versichert?

3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht

3.1.3. die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Artikel 23); …

Artikel 23

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

Versicherungsschutz haben

1.2. im Betriebsbereich

der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb

2. Was ist versichert?

2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. ...“

Um im Jahr 2017 einen Gewinnfreibetrag zu nutzen, kaufte der Kläger Ende Oktober 2017 zehn Stück Schuldverschreibungen der W***** AG (in Hinkunft...

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