Entscheidungs 7Ob145/10i. OGH, 19-01-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00145.10I.0119.000
Record NumberJJT_20110119_OGH0002_0070OB00145_10I0000_000
Judgement Number7Ob145/10i
Date19 Enero 2011
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*****-AG, *****, 2. Z***** AG, *****, 3. C*****-AG, *****, 4. F*****, 5. H*****-AG, *****, 6. A***** V*****-AG, *****, 7. H***** VaG, *****, alle vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*****GmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, und die Nebenintervenientin L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Masser & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen 75.138,51 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2010, GZ 4 R 362/09y-58, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Oktober 2009, GZ 24 Cg 144/08d-50, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.786,72 EUR (darin enthalten 464,45 EUR an USt) und der Nebenintervenientin die mit 2.788,88 EUR (darin enthalten 464,81 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen sind Transportversicherer der in Frankfurt ansässigen C***** GmbH (in der Folge: C*****). Die Erstklägerin übernahm 20 %, die Zweit- und die Viertklägerinnen übernahmen je 10 % und die übrigen Klägerinnen übernahmen je 15 % des versicherten Risikos. Die C***** erwarb von der A***** GmbH 2.989,63 t Düngemittelgranulat und beauftragte die Beklagte (unstrittig als Frachtführer) mit dem Transport der Ware von Wien nach Valencia, Spanien. In dem dem Vertrag zugrunde liegenden E-Mailverkehr nahm die Beklagte den Nachsatz auf: „Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen (AÖSp) in der nach der Kundmachung in der 'Wiener Zeitung' geltenden und bei uns zur Einsicht aufliegenden Fassung.“ Die C***** widersprach dem Hinweis auf die AÖSp nicht. Die Beklagte deckte eine Transportversicherung ein, wobei der Deckungsumfang dem Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) entsprach. Die Beklagte vereinbarte „aufgrund des Auftrags der C*****“ mit einem anderen Unternehmer einen Seetransport vom Hafen Koper nach Spanien und „über die Nebenintervenientin“ einen Eisenbahntransport von Linz nach Koper, die Zwischenlagerung des Granulats in Koper und das Verladen auf das Schiff. Die Ware gelangte unversehrt bis in das von der Nebenintervenientin betriebene Lager in Koper. Nach der Zwischenlagerung wurde das Düngemittel mittels Radlader und Lkw, die zuvor Mais geladen hatten, zu den Verladeanlagen im Hafen transportiert und dort auf das Schiff verladen. Beim Transport zum Schiff wurde das Granulat durch Reste von Maiskörnern verunreinigt. Die Ware wurde am 22. 2. 2006 in Spanien vom Abnehmer entladen. Die Klägerinnen liquidierten den Schaden entsprechend dem von ihnen anteilig übernommenen Risiko.

Die Klägerinnen machen mit der am 20. 2. 2007 bei Gericht eingelangten Klage den von ihrer Versicherungsnehmerin (C*****) auf sie anteilig übergegangenen Schadenersatzanspruch geltend. Dem Abnehmer sei wegen der Verunreinigung der Ware eine Preisminderung in der Höhe des Klagsbetrags zugestanden. Eine Entschädigungspflicht bei Beschädigung von Waren könne nach dem auf den Schadensfall anzuwendenden slowenischem Frachtrecht nicht abbedungen werden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie stehe mit der C***** in ständiger Geschäftsbeziehung. Allen Vereinbarungen seien die AÖSp zugrunde gelegt worden. Die Beklagte habe auch eine entsprechende Transportversicherung abgeschlossen. Sie könne sich daher auf die Haftungsbefreiungsgründe der §§ 39 bis 41 und 52 ff AÖSp berufen. Die geltend gemachte Forderung sei wegen Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 64 AÖSp verjährt. Im Übrigen werde der Eintritt eines Schadens bestritten. Auch sei die Verunreinigung erst im Zuge des Entladungsvorgangs erfolgt.

Die Nebenintervenientin schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Die für den Transport von der Beklagten...

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