Entscheidungs 7Ob15/18h. OGH, 21-03-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00015.18H.0321.000
Date21 Marzo 2018
Judgement Number7Ob15/18h
Record NumberJJT_20180321_OGH0002_0070OB00015_18H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A. M*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansély, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** D*****, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 238.178,88 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2017, GZ 11 R 184/17k-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO):

1.1. Die Beurteilung, ob das E-Mail vom 23. 4. 2013 (Blg ./O) als Mängelrüge anzusehen ist, ist Auslegung einer (möglichen) Vorstellungsmitteilung (Wissenserklärung) und daher nicht Gegenstand der von der Klägerin begehrten Begutachtung durch einen Sachverständigen. Die Auslegung von Erklärungen beziehungsweise Verhaltensweisen könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (RIS-Justiz RS0044298 [insb T22]). Ein solches vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen.

1.2. Was Ursache für den mit dem E-Mail vom 23. 4. 2013 (Blg ./O) angezeigten Wasserschaden war und wer diese beseitigt hat, wurde vom Erstgericht festgestellt. Ob dazu weitere Beweisaufnahmen, nämlich das von der Klägerin begehrte Sachverständigengutachten, notwendig gewesen wären, kann als Akt der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0043320 [insb T9]).

1.3. Ob der mit dem E-Mail vom 23. 4. 2013 (Blg ./O) mitgeteilte Bauzustand einen (erheblichen) optischen oder einen funktionalen Mangel darstellte, macht rechtlich für einen allfälligen Behebungsanspruch keinen Unterschied.

1.4. Im Übrigen ist die Frage, ob das E-Mail vom 23. 4. 2013 (Blg ./O) und die von der Klägerin ins Treffen geführten Regelungen der AGB Einfluss auf die allfällige Verjährung des Werklohnanspruchs der Klägerin haben konnten, eine solche der rechtlichen Beurteilung.

2.1. Die Klägerin war in erster Instanz (und ist in ihrer Revision weiterhin) der Ansicht, sie habe der...

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