Entscheidungs 7Ob152/18f (7Ob204/18b). OGH, 30-01-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00152.18F.0130.000
Record NumberJJT_20190130_OGH0002_0070OB00152_18F0000_000
Date30 Enero 2019
Judgement Number7Ob152/18f (7Ob204/18b)
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. B***** H*****, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Einhaltung einer Betriebspflicht, I. über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 2. Juli 2018, GZ 1 R 55/18g-57, womit das Urteil des Bezirksgerichts Liezen vom 29. November 2017, GZ 12 C 47/16y-40, abgeändert wurde, und II. über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 2. Juli 2018, GZ 1 R 56/18d-58, womit das Ergänzungsurteil des Bezirksgerichts Liezen vom 9. Jänner 2018, GZ 12 C 47/16y-46, aufgehoben und der Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Rechtsmitteln wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil und der angefochtene Beschluss werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und des Rekursverfahrens bilden weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 1978 errichteten Geschäftszentrums in L***** mit einem für ein Einkaufszentrum üblichen Branchenmix.

Mit „Mietvertrag“ vom 1. August 1994 nahm die Beklagte von der F***** OHG, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, das Geschäftslokal top Nr 11 im Ausmaß von etwa 188,50 m2 auf 30 Jahre beginnend ab 1. Juli 1994 mit dem Recht in Bestand, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des 10., Ende des 15., Ende des 20., und Ende des 25. Jahres mittels eingeschriebenen Briefs aufzukündigen. Sie betrieb dort in der Folge – nach von ihr selbst vorgenommenen und finanzierten Adaptierungen – eine Apotheke. Im „Mietvertrag“ verpflichtete sich die Beklagte, „die Apotheke unter Berücksichtigung der behördlich festgelegten Öffnungszeiten in Betrieb zu halten (Betriebspflicht) und den apothekenrechtlich festgehaltenen Sortimentsrahmen einer Apotheke einzuhalten“.

Am 16. Juli 2015 schloss die Beklagte mit der Errichterin eines neuen Einkaufszentrums im unmittelbaren Nahbereich des Einkaufszentrums der Klägerin einen „Pachtvertrag“ zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke (Pachtfläche 246,13 m2). Darin verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, in L***** keine weitere öffentliche Apotheke zu führen bzw betreiben zu lassen und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende Apotheke im Einkaufszentrum der Klägerin längstens bis zur Eröffnung der neuen Apotheke zu schließen.

Am 23. März 2016 stellte die Beklagte den apothekenrechtlichen Antrag auf Verlegung ihrer Betriebsstätte von ihrem alten Standort im Einkaufszentrum der Klägerin in das neue Einkaufszentrum. Mit Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 13. Mai 2016 wurde die Betriebsstättenverlegung genehmigt. Die Verlegung erfolgte auf Betreiben der Beklagten und wurde nicht von der Apothekerkammer wegen Mängeln am alten Standort vorgeschrieben.

Nachdem der Beklagten die Klage zugestellt worden war, kündigte sie mit Schreiben vom 13. Juli 2016 den „Mietvertrag“ mit der Klägerin „mit Wirkung zum 12. Oktober 2016“ vorzeitig auf, wofür sie als wichtige Gründe Folgendes anführte:

– der Verkaufsraum sei viel zu klein und zum bedungenen Gebrauch einer öffentlichen Apotheke untauglich, ein Ansuchen um Geschäftsflächenvergrößerung sei von der Bestandgeberin mehrfach abgelehnt worden;

– keine direkte Anbindung des Bestandgegenstands an die Mall des Einkaufszentrums;

– kein Behindertenstellplatz in unmittelbarer Nähe des Kundeneingangs;

– technische Mängel und Instandhaltungsrückstände, vor allem die Allgemeinbereiche wie die Garage seien sanierungsbedürftig;

– fehlende Attraktivität des Einkaufszentrums mangels Durchführung von längst überfälligen Baumaßnahmen;

– sukzessive Abwanderung von wichtigen Mietern, was zu einer existenzbedrohenden Verschlechterung des Zentrums führe;

– wiederholte Einschüchterungsversuche in Form von verbalen und schriftlichen Beschimpfungen und Drohungen durch den Geschäftsführer der Klägerin, welche endgültig zu einem Wegfall der Vertrauensbasis geführt hätten;

– Weitergabe vertraulicher Informationen aus dem „Mietvertrag“ an...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT