Entscheidungs 7Ob155/05b. OGH, 31-08-2005

ECLIECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00155.05B.0831.000
Record NumberJJT_20050831_OGH0002_0070OB00155_05B0000_000
Judgement Number7Ob155/05b
Date31 Agosto 2005
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate B*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Monika O*****, vertreten durch die erbserklärten Erben a) Günter L*****, b) Gerhardt K*****, und c) Günter K***** , und 2. Nicole G*****, alle vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. René Fischer, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen EUR 14.253,69 sA (Erstbeklagte) bzw EUR 8.559,50 sA (Zweitbeklagte), über den Rekurs der Zweitbeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. April 2005, GZ 38 R 55/05b-32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 4. Jänner 2005, GZ 8 C 70/04w-17, infolge Berufung der Klägerin aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Zweitbeklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Zum besseren Verständnis seien allerdings unstrittiger Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang doch vorweg kurz dargestellt:

Die Klägerin ist (jedenfalls) seit 1985 Mieterin eines Geschäftslokals in Wien. Vermieterin war bis einschließlich April 1994 die Erstbeklagte bzw deren Rechtsvorgängerin, seit Mai 1994 die Zweitbeklagte.

Die Klägerin (die behauptet, bereits seit 1. 6. 1976 Mieterin zu sein) begehrte mit Mahnklage von der erstbeklagten Partei EUR 14.253,69 (sA) und von der Zweitbeklagten EUR 8.559,50 (sA) mit der Begründung, eine Untersuchung des Wassers der zum Lokal gehörenden Wasserentnahmestelle im Mai 2003 habe einen Bleigehalt von 133,4 µg/l erbracht; das Wasser sei (daher) für den menschlichen Genuss absolut ungeeignet und als giftig zu bezeichnen und rechtfertige eine Zinsminderung im Ausmaß von einem Drittel der Bruttomiete von Beginn des Mietverhältnisses an. Seit Entdeckung des Mangels habe sie die Miete in ungeschmälerter Höhe, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung weiter bezahlt.

Später brachte die Klägerin noch vor, eine Gegenprobe im April 2004 habe nach besonders langem und intensivem Ablaufenlassen des Wassers einen Bleiwert von 51,5 µg/l ergeben. Wie auch schon ihre Vormieterin, verkaufe sie im betreffenden Geschäftslokal auch Lebensmittel und benötige daher fließendes, trinkbares Wasser.

Während die Klage und der vom Erstgericht antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl der Erstbeklagten zunächst nicht zugestellt werden konnten, erhob die Zweitbeklagte gegen den Zahlungsbefehl fristgerecht Einspruch und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete im Wesentlichen ein, das Wasser weise keine...

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