Entscheidungs 7Ob156/10g. OGH, 29-09-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00156.10G.0929.000
Date29 Septiembre 2010
Judgement Number7Ob156/10g
Record NumberJJT_20100929_OGH0002_0070OB00156_10G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Denisa N*****, in Unterhaltssachen vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung Bezirke 14, 15, 16, 1150 Wien, Gasgasse 8-10/Stiege 1, Vater Denis K*****, vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Mai 2010, GZ 42 R 143/10f-62, mit dem über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. März 2010, GZ 45 PU 20/09f-56, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seiner Tochter Denisa unter Berücksichtigung bereits eingetretener Teilrechtskraft insgesamt wie folgt festgesetzt wird:

vom 1. 7. 2005 bis 31. 7. 2006 255 EUR
vom 1. 8. 2006 bis 31. 1. 2007 305 EUR
vom 1. 2. 2007 bis 31. 12. 2007 342 EUR
vom 1. 1. 2008 bis 31. 12. 2008 357 EUR
vom 1. 1. 2009 bis 31. 5. 2009 354 EUR
ab 1. 6. 2009 bis auf Weiteres 333 EUR.

Der darüber hinausgehende Unterhaltsantrag der Minderjährigen wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater ist außer für Denisa noch für zwei am 8. 12. 2001 und am 8. 5. 1999 geborene Kinder gesetzlich sorgepflichtig und weiters teilweise für seine Ehegattin, die als Reinigungskraft ein Durchschnittsnettoeinkommen von 788 EUR monatlich bezieht. Der Vater hatte im Beobachtungszeitraum folgendes Einkommen:

monatliches Durchschnitts- steuerpflichtige
nettoeinkommen Bezüge


2005 2.534,18 EUR 35.831,27 EUR
2006 2.285,61 EUR 31.275,48 EUR
2007 2.377,78 EUR 33.287,88 EUR
2008 2.486,58 EUR 35.262,72 EUR
2009 2.430,67 EUR 32.894,28 EUR

Ihm war bereits von Anfang an bewusst, dass er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Vater der 1996 geborenen Antragstellerin ist. Er hatte zwar zumindest seit 2003 keinen Kontakt mehr zur Mutter, erfuhr jedoch noch vor der Einleitung des Abstammungsverfahrens anlässlich einer Vorsprache vor dem Jugendamt davon, dass die Feststellung seiner Vaterschaft nunmehr betrieben werde. Die Ladung zur ersten mündlichen Verhandlung im Abstammungsverfahren wurde ihm am 2. 7. 2008 zugestellt. In diesem Verfahren machte er zunächst zwar geltend, dass die Mutter auch mit anderen Männern sexuell verkehrt habe, akzeptierte jedoch nach Einlangen des DNA-Gutachtens vom 4. 10. 2008 seine Vaterschaft, welche dann mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 9. 10. 2008 festgestellt wurde. Nach Einleitung des Abstammungsverfahrens, aber noch vor Einlangen des DNA-Gutachtens nahm der Vater am 11. 9. 2008 einen Kredit über einen Betrag von 33.690 EUR zum Zweck der Wohnraumbeschaffung auf, für welchen er seither monatlich 369,90 EUR zurückzuzahlen hat. Er lebte vormals mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern in einer Wohnung, die nur über Wohnzimmer, Kabinett und Küche verfügte. Mittlerweile ist er mit seiner Familie in die neue, durch den Kredit finanzierte Genossenschaftswohnung übersiedelt.

Die Minderjährige, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, verband den am 30. 6. 2008 eingelangten Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners mit jenem „auf Festsetzung von Unterhalt“. Mangels Kenntnis über die Einkommenshöhe des Antragsgegners könne vorerst kein bestimmter Unterhaltsbetrag angegeben werden, weshalb die Einholung einer Einkommensbestätigung beantragt werde.

Gegen das Unterhaltsbegehren wendete der ursprünglich unvertretene Vater unter anderem ein, er habe zwei schulpflichtige Kinder, seine Frau arbeite in Teilzeit und seine Eltern in Bosnien seien von ihm abhängig. Weil die jetzige Wohnung für eine Familie mit zwei Kindern nicht geeignet sei, habe er auch einen Kredit für eine größere Wohnung genommen. Er habe monatliche Ausgaben von ca 1.762 EUR (darunter Miete von ca 400 EUR und für einen Wüstenrot-Kredit 369 EUR). Dem stehe sein „Lohn“ von nur ca 1.450 EUR gegenüber.

Daraufhin forderte das Erstgericht den Vertreter des Kindes zur Antragspräzisierung auf, die mit Schreiben vom 12. 11. 2008 dahin vorgenommen wurde, dass für die Zeit vom 1. 6. 2005 bis 31. 7. 2006 ein monatlicher Unterhalt von 255 EUR und ab 1. 8. 2006 von 305 EUR begehrt werde.

Einer Ladung für den 10. 12. 2008 leistete der Vater keine Folge.

Mit Beschluss vom 10. 12. 2008 (in seiner berichtigten Fassung ON 10), verpflichtete das Erstgericht den Vater antragsgemäß ab 1. 6. 2005 zu den begehrten monatlichen Unterhaltszahlungen, jedoch wurde diese Entscheidung mit Beschluss des Rekursgerichts infolge Rekurses des Vaters aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren holte das Erstgericht - nachdem Aufforderungen an den Vater zur Vorlage von Einkommensnachweisen ab 1. 6. 2005 und von Kreditunterlagen unerledigt blieben - Lohnauskünfte des Vaters für die Zeit ab 1...

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