Entscheidungs 7Ob159/11z. OGH, 12-10-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00159.11Z.1012.000
Judgement Number7Ob159/11z
Date12 Octubre 2011
Record NumberJJT_20111012_OGH0002_0070OB00159_11Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen F***** S*****, geboren am *****, und M***** S*****, geboren am *****, Mutter M***** S*****, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, Vater Ing. P***** G*****, vertreten durch Waitz-Obermühlner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Besuchsrecht, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen und der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. Juni 2011, GZ 15 R 210/11z-80, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 22. April 2011, GZ 27 Ps 90/09m-73, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Minderjährigen wird zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs der Mutter wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Antrag des Vaters auf Verhängung einer Geldstrafe abgewiesen wird.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern wurde aus dem Alleinverschulden des Vaters geschieden. Die Mutter wurde mit der alleinigen Obsorge betraut. Seit der Vater am 6. 10. 2008 die Ehewohnung verlassen hat und nicht mehr zurückgekehrt ist, haben die Kinder zu ihm keinen Kontakt.

Der Vater beantragte die gerichtliche Regelung des Besuchsrechts. Der Kontakt zu den Kindern (auch ein begleitetes Besuchsrecht) scheitere am Widerstand der Mutter, weil sie behaupte, die Kinder würden den Vater nicht sehen wollen und sich vor ihm fürchten.

Die Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers bestätigte, dass beide Kinder, im Speziellen F*****, den Kontakt zum Vater verweigern. F***** verweist auf zurückliegende Tätlichkeiten und Übergriffe des Vaters ihm gegenüber (Einsperren, an den Ohren ziehen, mit Kleidung in den Pool werfen). Es wurde empfohlen, auf die Aussage des Minderjährigen Rücksicht zu nehmen und es wurde auf die Möglichkeit eines begleiteten Besuches zur Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Vater und Kinder hingewiesen. Die begleiteten Besuchskontakte kamen nicht zustande, weil - so die Einrichtung - die Mutter im gemeinsamen Elterngespräch angegeben habe, dass beide Kinder den Kontakt zum Vater auf Grund der familiären Vorgeschichte vehement ablehnten. Sie selbst habe grundsätzlich nichts gegen Besuchskontakte, jedoch könne sie die Ängste und Bedenken der Kinder verstehen. Kennenlern-Treffen mit der Besuchsbegleiterin im Vorfeld der Besuchskontakte habe die Mutter als nicht sinnvoll erachtet.

In dem vom Erstgericht eingeholten Gutachten eines Sachverständigen für Kinder- und Jugendpsychiatrie wird ausgeführt, die Mutter habe ansatzweise Symptome einer PAS-Anfälligkeit (Parental Alienation Syndrom), weil sie sich gegen begleitete Besuchsinitiativen ausspreche. Dabei könne es vorkommen, dass der Loyalitätskonflikt des Kindes bewusst oder unbewusst aufgebaut werde und zwar solange, bis es ohne Gründe zu wissen oder erfahren zu haben, den anderen Elternteil ablehne und die Beziehung zu ihm zerstören wolle oder müsse. Derzeit...

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