Entscheidungs 7Ob168/12z. OGH, 18-02-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00168.12Z.0218.000
Record NumberJJT_20130218_OGH0002_0070OB00168_12Z0000_000
Judgement Number7Ob168/12z
Date18 Febrero 2013
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** W*****, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in Seiersberg, gegen die beklagte Partei S***** Versicherung AG *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.392,82 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2012, GZ 1 R 80/12d-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 31. Jänner 2012, GZ 7 C 595/11t-8, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 30. 6. 2003 im Rahmen der staatlich geförderten „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ (im Folgenden: PZV) eine fondsgebundene Lebensversicherung nach §§ 108g ff EStG ab. Er verpflichtete sich daher unwiderruflich, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrags auf die Rückforderung des Geleisteten zu verzichten.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung als prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (in der Folge: AVB) zugrunde. § 6 Abs 1 AVB regelt, dass der Versicherungsnehmer „jederzeit auf den Schluss des laufenden Versicherungsjahres die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen (kann), dass die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird “.

Seit dem 1. 11. 2007 ist der Versicherungsvertrag auf Antrag des Klägers prämienfrei gestellt. Per 31. 5. 2011 hatte der Kläger ein Guthaben in der Höhe des Klagsbetrags.

Am 7. 6. 2010 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter teilte am 29. 6. 2011 der Beklagten mit, in den laufenden Vertrag gemäß § 21 IO nicht einzutreten. Er forderte die Beklagte zur Überweisung des Guthabens auf. Dies lehnte sie ab.

„Noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz wurde nach Abschluss und rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers aufgehoben.

Am 29. 7. 2011 brachte der damals noch bestellte Insolvenzverwalter die vorliegenden Klage auf Auszahlung des Guthabens ein. Nach Art 6 AVB könne der Versicherungsnehmer die Prämienzahlung wieder aufnehmen, sodass der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt sei. Der Insolvenzverwalter sei gemäß § 21 IO nicht in den laufenden Vertrag eingetreten. Diese Bestimmung werde von den Regeln des EStG zur PZV nicht berührt.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vereinbarte Bindungsfrist (Kündigungsverzicht) sei noch nicht abgelaufen. Die §§ 108g ff EStG gingen den Bestimmungen des VersVG vor. Da bereits zum Zeitpunkt der Erklärung des Insolvenzverwalters der Vertrag prämienfrei gestellt gewesen sei, sei ein Rücktritt nach § 21 IO ohnedies nicht zulässig, weil der Vertrag auf Seiten des Versicherungsnehmers bereits vollständig erfüllt worden sei.

Das Erstgericht berichtigte die Bezeichnung der klagenden Partei auf den Kläger an Stelle des Insolvenzverwalters und gab dem Klagebegehren statt. Weder aus den Bestimmungen des EStG selbst noch aus den...

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