Entscheidungs 7Ob169/16b. OGH, 13-10-2016
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00169.16B.1013.000 |
Date | 13 Octubre 2016 |
Judgement Number | 7Ob169/16b |
Record Number | JJT_20161013_OGH0002_0070OB00169_16B0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** H***** und 2. S***** S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Juni 2016, GZ 1 R 104/16z-19, womit aus Anlass der Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22. Jänner 2016, GZ 51 C 31/15t-15, und das vorangegangene Verfahren ab Klagszustellung als nichtig aufgehoben und die Rechtssache in das außerstreitige Verfahren überwiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts richtet, zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 460,40 EUR (darin enthalten 76,73 EUR an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in A*****. Die klagenden Eigentümerpartner haben ihre Anteile mit Kaufvertrag vom 31. 1. 2003 erworben.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihnen das ausschließliche Nutzungsrecht an zwei Autoabstellplätzen an einer näher bezeichneten allgemeinen Parkfläche auf der Liegenschaft zukomme. Das Nutzungsrecht stützen sie auf eine schriftliche Benützungsvereinbarung zwischen den damaligen Mit- und Wohnungseigentümern, darunter die Rechtsvorgängerin der Kläger, das mit Kaufvertrag vom 31. 1. 2003 auf sie übergegangen sei.
Die Beklagte erhob neben materiellen Einwendungen gegen das Klagebegehren auch die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn, weil für das Begehren nicht die Gerichte, sondern die Baubehörde zuständig sei.
Das Erstgericht verwarf mit Beschluss die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und entschied in der Hauptsache.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil des Erstgerichts und das diesem vorangegangene Verfahren ab Klagszustellung als nichtig auf und überwies die Rechtssache in das außerstreitige Verfahren. Für die Entscheidung über das...
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