Entscheidungs 7Ob184/01m. OGH, 31-07-2001

ECLIECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00184.01M.0731.000
Judgement Number7Ob184/01m
Record NumberJJT_20010731_OGH0002_0070OB00184_01M0000_000
Date31 Julio 2001
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei nichtprot. Firma Christine T*****, vertreten durch Doralt - Seist - Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen (eingeschränkt) S 1,922.666 sA (Revisionsinteresse S 1,912.405,72), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. März 2001, GZ 2 R 277/00b-81, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Juli 2000, GZ 15 Cg 262/97z-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 25.188,49 (hierin enthalten S 4.198,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei betreibt eine Frächterei in Tirol und verfügte 1996 über fünf bis sechs Fernverkehrs-LKW; in diesem Jahr war bei ihr der geschiedene Gatte der Beklagten, Josef F*****, als Fahrer beschäftigt. Die Klägerin ist der Transportversicherer der Firma Sch***** Österreich (im Folgenden kurz: Firma Sch*****) sowie der Firma Sch***** Italia. Am 6. 12. 1996 erteilte die Firma Sch***** der Beklagten einen Ladeauftrag von Glas-Kristallwaren der Firma S***** von Wattens bzw Innsbruck nach Mailand in Italien mit (ua) vereinbarter Frachtpauschale von S 7.500. Die Beklagte erteilte ihrerseits ihrem Angestellten F***** den Auftrag, diese Fahrt durchzuführen. Der Gesamtwert der überwiegend vor Fahrtantritt von der Firma Sch***** aus Liechtenstein in ihr Lager nach Innsbruck gebrachten Waren (insgesamt 30 Paletten) betrug ca S 4,3 Mio. Weder der Beklagten noch F***** gegenüber wurden Mitteilungen über den Wert und die Art der zu transportierenden Waren gemacht.

Josef F***** fuhr am 9. 12. 1996 zunächst mit dem LKW-Zug der Beklagten ins Lager der Firma Sch***** nach Innsbruck. Es handelte sich hiebei um ein Zugfahrzeug der Marke Volvo samt Sattelanhänger mit festem Aufbau, der über die an der Rückseite des Sattelaufbaus befindlichen Türen zu be- und entladen war, und im Firmengelände der Firma Sch***** in Innsbruck mit den 33 Paletten beladen wurde, wobei sich auf diesen Paletten einzelne verschweißte Kartons ("Colli") befanden. Nach der Beladung war der Sattelaufleger so voll, dass keine einzige Palette mehr in den LKW hineingegangen wäre. F***** sicherte die Ladung, indem er die rückseitigen Türen mit einem normalen, ca 5 cm großen und 3 Zahlen aufweisenden Nummernschloss versperrte; eine weitergehende Sicherung der Ladung nahm er nicht vor. Besondere Anweisungen wurden ihm in Innsbruck nicht gegeben, sondern lediglich gesagt, er müsse am (nächsten) Vormittag (10. 12. 1996) zum Abladen in Mailand sein. Die normale Fahrzeit von Innsbruck nach Mailand beträgt ohne Ruhepause ca sechs Stunden.

Nach der Beladung fuhr F***** los. Am Abend des 9. 12. 1996 nahm er mit seinem Fernfahrerkollegen Simon F***** Funkkontakt auf und vereinbarte mit diesem, sich bei der Raststätte San Giacomo Nord, ca 100 km vor Mailand, zu treffen, um dort gemeinsam Kaffee zu trinken. F***** erreichte das Raststättengelände vor F***** und stellte dort den LKW auf einem großen asphaltierten Platz, der an sich zum Einfahren in die Tankstelle gedacht war, ab. Es herrschte reger Betrieb, das Tankstellengelände war gut beleuchtet. Unmittelbar hinter dem LKW-Zug befand sich ein Grünstreifen, man konnte sohin ungehindert von hinten zum Sattelaufleger zugehen und allenfalls die Türen öffnen. Die Hinterseite des Sattelauflegers mit der Beladetür befand sich zudem auf der der Bar und der dort befindlichen Tankstelle abgewandten Seite des LKW-Zuges. Simon F***** stellte in der Folge seinen LKW links parallel zu jenem des Josef F***** ab; beide wollten ihre LKWs deshalb nicht auf dem an sich vorhandenen LKW-Abstellplatz abstellen, da dort die Gefahr bestand, dass sie eingeparkt werden würden.

Wann genau die beiden Männer ihre LKWs abstellten, kann nicht festgestellt werden, es erfolgte jedenfalls in einem Zeitraum zwischen kurz vor und kurz nach Mitternacht. Beide hielten sich länger als eine Stunde (wie lange, kann ebenfalls nicht mehr festgestellt werden) in der Bar auf. Sie hatten von dort keinen Sichtkontakt auf ihre Fahrzeuge, die in der Zwischenzeit nicht bewacht wurden, und sahen auch zwischenzeitlich nicht nach ihren Fahrzeugen. Während dieses Aufenthaltes in der Bar der Raststätte haben unbekannte Täter das Nummernschloss am Sattelanhänger entweder aufgebrochen oder geöffnet und 179 Kartons mit Glas- und Kristallwaren mit einem Gewicht von ca 2000 kg entwendet. Den Umstand, dass dieser Teil der Ladung entwendet worden war, stellte Josef F***** allerdings erst beim Abladen in Mailand fest. Vor der Abfahrt von der Raststätte hatte er nämlich auch keinen Kontrollgang rund um den LKW gemacht.

1990 wurden in Italien 7546 Straßentransportfahrzeuge zusammen mit der Ladung gestohlen. Es war in der Transportbranche, sohin auch der beklagten Partei und Josef F*****, allgemein bekannt, dass in Italien immer wieder Diebstähle von LKWs samt Ladung stattfinden. Der Großraum Mailand war ihnen als gefährlich bekannt, wobei die Raststätte San Giacomo Nord allerdings außerhalb dieses Großraumes lag. 1996 war es nicht allgemein üblich, im Straßengüterverkehr von und nach Italien LKWs mit zwei Fahrern zu besetzen; verlangt ein Auftraggeber die Besetzung eines LKWs mit zwei Fahrern, so wird hiefür...

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