Entscheidungs 7Ob186/18f. OGH, 21-11-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00186.18F.1121.000
Record NumberJJT_20181121_OGH0002_0070OB00186_18F0000_000
Judgement Number7Ob186/18f
Date21 Noviembre 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** P*****, vertreten durch Mag. Markus Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei D***** P*****, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung (Verschuldensausspruch), über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Juli 2018, GZ 1 R 156/18w-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 14. Mai 2018, GZ 11 C 6/18b-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zurückverwiesen und ihm die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Streitteile schlossen am 10. 3. 2012 vor dem Standesamt R***** (Kroatien) die Ehe. Beide Parteien sind kroatische Staatsbürger. Ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt befand sich in Österreich, wo sie nach wie vor wohnen.

Am 2. 11. 2017 brachte der Beklagte in Kroatien beim Gemeindegericht R***** eine Scheidungsklage ein.

Mit der am 20. 2. 2018 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin – gestützt auf § 49 EheG – die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte seit zumindest Herbst des Jahres 2017 eine ehewidrige Beziehung unterhalte. Aufgrunddessen habe die Klägerin am 13. 11. 2017 die Ehewohnung verlassen. Der Beklagte habe zwar bereits Scheidungsklage beim Gemeindegericht R***** eingebracht, jedoch sei dort kroatisches Recht anzuwenden. Die kroatische Rechtsordnung sehe kein Verschuldensprinzip vor, weshalb auch keine Identität der geltend gemachten Ansprüche gegeben sei. Die Klägerin verfolge das Rechtsschutzziel, dass das Verschulden des Beklagten an der Ehescheidung festgestellt werde, weil dies nach dem österreichischen Unterhaltsrecht wesentliche Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt habe.

Der Beklagte wandte im Wesentlichen Streitanhängigkeit ein. Der Streitgegenstand des Scheidungsverfahrens in Kroatien sei ident mit jenem...

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