Entscheidungs 7Ob188/12s. OGH, 18-02-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00188.12S.0218.000
Judgement Number7Ob188/12s
Date18 Febrero 2013
Record NumberJJT_20130218_OGH0002_0070OB00188_12S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr.

Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch Dr. Gregor Rathkolb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin J*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Prof. Dr. Strigl, Dr. Horak, Mag. Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 29.518,44 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2012, GZ 2 R 228/11f-42, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Juli 2011, GZ 47 Cg 302/10d-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird im Umfang der Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei und im davon betroffenen Kostenpunkt aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung darüber zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger beabsichtigte, in seinem Eigentum stehende Kunstgegenstände aus Augarten-Porzellan von Österreich nach Südafrika zu versenden. Er trat mit dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten telefonisch in Verbindung. Nachdem sich dieser über die nötigen Fremdleistungen erkundigt hatte, bot er dem Kläger die „Überstellung zu einem festen Satz der Beförderungskosten“ in der Höhe von 1.500 EUR an, womit der Kläger einverstanden war. Der Mitarbeiter der Beklagten wusste, dass Kunstgegenstände zu transportieren waren, ohne dass ihm der genaue Wert bekannt war. Die Beklagte hatte für die Verpackung, Abholung und Verladung zu sorgen. Die Gegenstände aus Porzellan wurden in zwei Kartons mit einem Holzverschlag als Kantenschutz an Unter- und Oberseite mit Diagonalverstärkung verwahrt. Die Beklagte beauftragte die Nebenintervenientin, mit der sie in ständiger Geschäftsbeziehung steht, mit der Durchführung des Transports. Diese bediente sich der T*****-Airlines als Luftfrachtführerin, die das Gut vom 17. 10. 2008 bis 18. 10. 2008 während des Flugs von Wien über Istanbul nach Johannesburg in Verwahrung hatte. Am Flughafen Johannesburg langten die Kartons ohne Holzverschläge ein. Die Arbeiter der Luftfrachtführerin hatten sie während des Luftwegs auf nicht feststellbare Weise entfernt. Mangels Kantenschutzes wurden die in einem Karton befindlichen Kunstgegenstände „Steigender Hirsch“, eine Vase sowie ein Lampenfuß zerstört. Der genaue Schadensort und -zeitpunkt ist nicht feststellbar. Das Gewicht der beschädigten Kunstgegenstände betrug ca 30 kg. Während der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin kam es bisher noch zu keinem Schadensfall.

Das Erstgericht traf weiters folgende Negativfeststellung:

Nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger seitens der Beklagten, insbesondere anlässlich der Telefonate zwischen dem Kläger und dem Zeugen S*****, über die Möglichkeiten des Abschlusses einer Transportversicherung aufgeklärt wurde.“

Der Kläger begehrt den Ersatz des Schadens und die Rückzahlung des Entgelts für die Versendung der Gegenstände. Die Beklagte sei ein renommiertes Unternehmen, das ausdrücklich auch Transporte von Kunstgegenständen anbiete. Als Sachverständige auf dem Gebiet des Kunsttransports habe sie auch deren Wert erkannt. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe dem Kläger mitgeteilt, dass eine Versicherung im Gesamtpreis eingeschlossen sei. Die Beklagte habe die Kunstgegenstände vertragswidrig so mangelhaft verpackt, dass das Transportgut zum Teil völlig zerstört in Johannesburg angekommen sei.

Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Das Transportgut sei dem Stand der Technik entsprechend verpackt worden. Falls die Ware ohne Verpackung in Südafrika angekommen sei, so sei dies auf zolltechnische Maßnahmen zurückzuführen. Als Spediteurin habe die Beklagte nicht für den Beförderungserfolg einzustehen, sondern hafte bloß für Auswahlverschulden. Bei der Spedition zu fixen Kosten sei Frachtrecht anzuwenden. Die Haftung nach dem MÜ sei auch bei grober Fahrlässigkeit auf 17 Sonderziehungsrechte (SZR) pro kg beschränkt. Dem Kläger sei von einem Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich die Möglichkeit des Abschlusses einer Transportversicherung angeboten worden, wovon er nicht Gebrauch gemacht habe. Es treffe ihn am Eintritt des Schadens das Alleinverschulden. Die Haftung der Beklagten sei auch nach § 429 Abs 2 UGB ausgeschlossen.

Die Nebenintervenientin schloss sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Beklagten an. Die von ihr beauftragte T*****-Airlines habe die Luftbeförderung ordnungsgemäß ausgeführt.

Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren unter (unbekämpfter) Abweisung eines Mehrbegehrens von 1.000 EUR sA im Umfang von 29.518,44 EUR sA statt. Das...

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