Entscheidungs 7Ob188/21d. OGH, 24-11-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00188.21D.1124.000
Date24 Noviembre 2021
Judgement Number7Ob188/21d
Record NumberJJT_20211124_OGH0002_0070OB00188_21D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei E***** G*****, vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** S*****, vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO aF, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssagen Graz als Rekursgericht vom 3. August 2021, GZ 2 R 189/21k-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 25. Juni 2021, GZ 248 C 22/21x-12, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts insgesamt wiederhergestellt wird.

Die gefährdete Partei ist schuldig, dem Gegner der gefährdeten Partei die mit 616,18 EUR (darin enthalten 102,70 EUR an USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die gefährdete Partei (in Hinkunft Antragstellerin) stellte am 9. 6. 2021 beim Erstgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO aF gegen den Gegner der gefährdeten Partei (in Hinkunft Antragsgegner).

[2] Das Erstgericht trug dem Antragsgegner am 10. 6. 2021 unter Anschluss des Antrags eine schriftliche Äußerung bis 17. 6. 2021, 11:00 Uhr bei Gericht einlangend, auf, wobei es auf die Rechtsfolgen des § 56 EO hinwies.

[3] Am 18. 6. 2021 erstattete der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsgegner im ERV eine schriftliche Äußerung, in der er darauf hinwies, dass der Beginn der Abholfrist am 17. 6. 2021 war und er zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung an diesem Tag habe erkennen müssen, dass die ihm eingeräumte Äußerungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Ohne sein Verschulden sei es ihm nicht möglich gewesen, die Äußerungsfrist einzuhalten. Weiters erstattete er Vorbringen zur Sache.

[4] Das Erstgericht wies nach einem – unter Beachtung der Äußerung des Antragsgegners – durchgeführten Bescheinigungsverfahrens den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Der Antragsgegner habe kein die Erlassung rechtfertigendes Verhalten gesetzt.

[5] Über Rekurs der Antragstellerin, in dem sie ausschließlich relevierte,...

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