Entscheidungs 7Ob19/02y. OGH, 27-02-2002

ECLIECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00019.02Y.0227.000
Judgement Number7Ob19/02y
Record NumberJJT_20020227_OGH0002_0070OB00019_02Y0000_000
Date27 Febrero 2002
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Entschädigungssache der antragstellenden Partei Theresia R*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Zinnhobler, Rechtsanwalt in Wels, wider die Antragsgegner 1. Elisabeth H*****, und 2. Dkfm. Hans-Georg H*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Ferdinand Graf und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Festlegung einer Entschädigung über den Rekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 3. Oktober 2001, GZ 23 R 144/01t-12, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 8. August 2001, GZ 2 C 51/00f-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die Rechtsmittelwerber selbst zu tragen haben, wird nicht Folge gegeben.

Die "Rekursgegenschrift" der Antragstellerin wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 22. 4. 1997, ForstR 10-130-196, über Antrag der nunmehrigen Antragsgegner die nunmehrige Antragstellerin sowie den nicht verfahrensbeteiligten Ing. Gerhard M***** gemäß § 66a Abs 1 Forstgesetz 1975 (im Folgenden kurz: ForstG) verpflichtet, die zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung der Forststraße "E*****", Gemeinde G***** in Oberösterreich, zu dulden; weiters wurde ausgesprochen, dass über Entschädigungsfragen gesondert entschieden werde. Die dagegen lediglich von Ing. M***** eingebrachte Berufung ("Einspruch") wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 24. 7. 1997, ForstR 100550/2-1997-I, als verspätet zurückgewiesen. Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmanns vom 9. 8. 1999, ForstR 100550/10-1999, wurde einer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. 4. 1997 auch von Hildegard M***** (Ehefrau des Ing. M*****) eingebrachten Berufung keine Folge gegeben, sondern der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass neben der nunmehrigen Antragstellerin und Ing. Gerhard M***** auch Hildegard M***** zur Duldung der zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Benützung der Forststraße "E*****" durch die nunmehrigen Antragsgegner verpflichtet wird. Bereits mit Eingabe vom 5. 4. 1998 hatte der Zweitantragsgegner bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden beantragt, den Entschädigungsbetrag hiefür (und zwar sowohl für die forstliche als auch für die jagdliche Benützung) gemäß § 67 ForstG festzusetzen, da die von ihm hiefür gebotenen S 400.000 nicht akzeptiert worden seien. Die genannte Behörde verpflichtete hierauf mit weiterem Bescheid vom 22. 1. 1999, ForstR 10-53-1998, den Zweitantragsgegner als Waldeigentümer an die Antragstellerin sowie Ing. Gerhard M***** "als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Forststraße" an Anschlusskosten S 222.000 (EUR 16.133,37) sowie für die Erhaltung pro Jahr eine Entschädigung von S 17.650 (EUR 1.282,68) zu leisten, ohne eine Aufteilung auf die Anspruchsberechtigten vorzunehmen. Über Berufung der nunmehrigen Antragstellerin und wiederum der Hildegard M***** wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 7. 8. 2000, ForstR 100550/25-2000, dahin abgeändert, dass die für die Mitbenützung der Forststraße durch die nunmehrigen Antragsgegner zu leistende Summe mit insgesamt S 239.000 (EUR 17.368,81) als angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung durch die Verpflichteten R***** (Antragstellerin) und Eheleute M***** festgelegt wurde; darüber hinaus wurde festgesetzt, dass von den bringungsberechtigten Waldeigentümern für den gemeinsam benützten Abschnitt der Forststraße ein Erhaltungsanteil von 40 %, bei eventuell durchzuführenden Verbesserungsmaßnahmen ein Kostenanteil von 58 % (zu ergänzen wohl: an alle drei genannten Personen) zu leisten sei. Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Antragstellerin am 22. 8. 2000 eigenhändig zugestellt.

Mit dem am 17. 10. 2000 - sohin innerhalb der Jahresfrist des § 67 Abs 5 ForstG - beim Erstgericht eingebrachten und auf § 67 Abs 5 ForstG gestützten Antrag stellte die Antragstellerin das Begehren auf Festsetzung der von den bringungsberechtigten Waldeigentümern und Antragsgegnern für die Einräumung eines Bringungsrechts auf dieser Forststraße zu leistenden Entschädigung, und zwar zunächst mit einem Betrag von S 1,074.000 samt Festsetzung auch eines angemessenen Erhaltungsanteils sowie eines angemessenen Kostenanteils für Verbesserungsmaßnahmen (ohne ziffernmäßige Benennung); in der Tagsatzung vom 14. 2. 2001 wurde dieser Antrag dahin modifiziert, dass von dem als angemessene Entschädigung festzusetzenden Betrag von S 1,074.000 (nur) 91 %, ds S 977.340, auf die Antragstellerin allein zu entfallen hätten; derselbe Anteil sei auch beim angemessenen Erhaltungs- und Kostenanteil für Verbesserungsmaßnahmen anzusetzen. Das Erstgericht wies - den Einwendungen der Antragsgegner folgend - den Antrag mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass zwar aus den darin zitierten Bescheiden der Verwaltungsbehörde(n) nicht hervorgehe, um welche Parzelle(n) es sich beim Güterweg "E*****" genau handle, jedoch immerhin, dass die Antragstellerin nur Miteigentümerin (gemeinsam mit den Eheleuten M*****) sei. Bei Verfolgung teilbarer Ansprüche sei jeder...

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