Entscheidungs 7Ob194/08t. OGH, 27-11-2008

ECLIECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00194.08T.1127.000
Record NumberJJT_20081127_OGH0002_0070OB00194_08T0000_000
Date27 Noviembre 2008
Judgement Number7Ob194/08t
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Waldemar S*****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.895,89 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innbruck als Rekursgericht vom 14. Juli 2008, GZ 4 R 75/08y-14, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11. März 2008, GZ 38 Cg 152/07m-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss lautet:

Die Einreden der mangelnden internationalen Zuständigkeit und der örtlichen Unzuständigkeit werden abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.468,04 EUR (darin 411,34 EUR an USt) bestimmten Kosten des Zuständigkeitsstreits aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Speditionsversicherer der D***** AG & Co KG. Der Geschäftsbeziehung ihrer Versicherungsnehmerin mit dem Beklagten liegt die Beschäftigungsvereinbarung vom 12. 6. 2006 zugrunde. Darin wurde unter anderem Folgendes vereinbart:

„8. Haftung

8.1 Der Transportunternehmer (= Beklagter) ist verpflichtet, der D***** AG & Co KG alle Schäden und Nachteile zu ersetzen, welche vom Transportunternehmer und/oder seinen Leuten, insbesondere seinen Fahrern der D***** AG & Co KG im Zusammenhang mit dieser Zusammenarbeitsvereinbarung und insbesondere der Zurverfügungstellung von Sattelaufliegern im Tauschsystem schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) verursacht wurden, wobei eine Berufung auf allfällige Haftungsbeschränkungen nicht möglich ist.

...

11. Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand

11.1 Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsteile aus diesem Vertrag ergeben, gilt österreichisches Recht.

11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, welche sich aus diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern und/oder deren Rechtsnachfolgern ergeben sollten, ist ausschließlich das für W***** sachlich zuständige Gericht."

Im Rahmen dieser Beschäftigungsvereinbarung führte der Beklagte in der Zeit vom 5. 9. bis 7. 9. 2006 einen Transport von Papierwaren von der Schweiz nach England durch. Im Zuge des Transports kam es am 7. 9. 2006 in England zu einer Beschädigung der Waren.

Die Klägerin macht den gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangenen Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten als Frachtführer geltend. Die Klägerin habe den Schaden der Absenderin ersetzt. Zur Zuständigkeit stützt sie sich im Hinblick darauf, dass der Transport im Rahmen...

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