Entscheidungs 7Ob199/20w. OGH, 27-01-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00199.20W.0127.000
Record NumberJJT_20210127_OGH0002_0070OB00199_20W0000_000
Judgement Number7Ob199/20w
Date27 Enero 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person E***** L*****, geboren ***** 1937, *****, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Roland Menschick, Rechtsanwalt in Eferding, wegen Akteneinsicht über den Revisionsrekurs des Sohnes der betroffenen Person Mag. N***** L*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. Oktober 2020, GZ 21 R 192/20i-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der Schriftsatz des Sohnes der betroffenen Person vom 20. 1. 2021 und die damit vorgelegte Sachverhaltsdarstellung werden zurückgewiesen.

2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu; weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666). Dies gilt auch in Außerstreitverfahren (RS0007007).

[2] 2. Gemäß § 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG dürfen Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand (RS0116925) nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Damit wird auch die Frage der Akteneinsicht geregelt (RS0117566; vgl 4 Ob 238/17d mwN). Daraus folgt, dass Dritte kein Recht auf Akteneinsicht in den Erwachsenenschutzakt haben, selbst wenn sie ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen können (vgl 7 Ob 211/20k mwN).

[3] 3. Der Revisionsrekurswerber führt ins Treffen, er sei nicht „Dritter“, sondern Sohn der betroffenen Person und selbst Partei, der Akteneinsicht zustehe.

[4] 4.1. Volljährigen Kindern einer betroffenen Person steht nach § 127 Abs 3 AußStrG gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu. Die Rechtsmittellegitimation Angehöriger beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei...

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