Entscheidungs 7Ob201/14f. OGH, 26-11-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00201.14F.1126.000
Judgement Number7Ob201/14f
Record NumberJJT_20141126_OGH0002_0070OB00201_14F0000_000
Date26 Noviembre 2014
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** K*****, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** I*****, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. September 2014, GZ 38 R 211/14g-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der beklagte Mieter hat unstrittig die Hauptmietrechte an der Wohnung nicht gemäß § 12 Abs 1 MRG an seinen volljährigen Sohn abgetreten. Die Ausführungen des Klägers zur fehlenden Möglichkeit einer Anhebung des Mietzinses gemäß § 46 MRG haben keinen Bezug zur begehrten Aufkündigung.

2. Im Fall der erwiesenen Weitergabe einer Wohnung ist nur der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG als die hiefür getroffene speziellere Regelung anzuwenden und nicht § 30 Abs 2 Z 6 MRG (RIS-Justiz RS0070500; zuletzt 4 Ob 231/10i mwN).

3. Der Kündigungsgrund der Weitergabe des Mietgegenstands nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG setzt die gänzliche (oder dieser gleichzustellende) Weitergabe und das Fehlen eines dringenden Bedarfs des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs 3 MRG) voraus. Unter Weitergabe wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung verstanden (RIS-Justiz RS0070718; RS0070650). Für die Überlassung des Mietgegenstands an Eintrittsberechtigte, die diesen Kündigungsgrund ausschließt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0069472). Anders als im Fall der Mietrechtsabtretung nach § 12 MRG, die zu einem Vertragsübergang führt und deshalb eine darauf gerichtete Willenseinigung zwischen Alt- und Neumieter erfordert, geht es hier um die Überlassung des Mietgegenstands an Dritte, also um den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und deren Übernahme durch einen Dritten, die zu keiner Änderung der Parteien des bestehenden Mietvertrags führt. Dies erfordert nur eine - hier erfolgte - Willenseinigung über...

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