Entscheidungs 7Ob201/17k. OGH, 24-01-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00201.17K.0124.000
Date24 Enero 2018
Judgement Number7Ob201/17k
Record NumberJJT_20180124_OGH0002_0070OB00201_17K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** A*****, vertreten durch Greindl & Köck Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** M*****, vertreten durch Mag. Arno Pajek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 19. September 2017, GZ 22 R 22/17s-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 24. März 2017, GZ 2 C 169/16s-8, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts insgesamt wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 959,09 EUR (darin enthalten 157,85 EUR an USt und 214 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 13. 5. 1995 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgänger der Beklagten einen Mietvertrag über die gegenständliche Wohnung mit einer Mietdauer vom 1. 6. 1995 bis 31. 5. 2000. Das Mietverhältnis wurde infolge mehrfach verlängert, zuletzt für den Zeitraum vom 1. 11. 2007 bis 31.10.2010.

2010 erwarb die Beklagte Wohnungseigentum am Bestandobjekt. Im August 2010 rief sie die Klägerin an, um einen Termin für eine Verlängerung des Mietvertrags zu vereinbaren. Die Klägerin meinte daraufhin, dass „das ja eh passe mit dem Mietvertrag“. Die Beklagte erkundigte sich in der Folge und war der Meinung, dass es in Ordnung sei, wenn man den Mietvertrag mündlich für weitere drei Jahre verlängere.

Im Jahr 2013 dachte die Beklagte jedoch, dass die Klägerin und sie, „doch etwas schriftlich machen sollten, damit sie beide etwas in der Hand haben“. Nach vorheriger Terminvereinbarung kam die Beklagte am 19. 3. 2013 mit einem (handschriftlichen) Mietvertrag zur Klägerin. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:

„II. Mietdauer

Das Mietverhältnis beginnt am 1. März 2013 und wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen.“

Bezüglich der Mietdauer wollte die Klägerin, dass das Enddatum des Mietverhältnisses schriftlich festgehalten werde. Die Beklagte vermerkte daraufhin im Einvernehmen mit der Klägerin im Mietvertrag zu „Punkt II. Mietdauer“ handschriftlich: „Ende 28. Februar...

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