Entscheidungs 7Ob203/13y. OGH, 11-12-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00203.13Y.1211.000
Judgement Number7Ob203/13y
Date11 Diciembre 2013
Record NumberJJT_20131211_OGH0002_0070OB00203_13Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH & Co KG *****, vertreten durch Bründl, Reischl & Partner Rechtsanwälte OG in Straßwalchen, gegen die beklagte Partei A. H*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 10.340,42 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2013, GZ 6 R 114/13x-30, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. April 2013, GZ 1 Cg 68/12k-24, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 768,24 EUR (darin enthalten 128,04 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit der besonderen Verjährungsbestimmungen der CMR auf einen aus § 1431 ABGB abgeleiteten Anspruch des Frachtführers vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Verjährungsfrist nach Art 32 Z 1 lit a CMR beträgt ein Jahr und beginnt bei Beschädigung des Frachtgutes mit dem Tag der Ablieferung.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (und auch der Lehre: vgl Demuth in Thume³, Art 32 CMR Rn 51; Koller, Transportrecht8, Art 32 CMR Rn 1), dass Art 32 CMR die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung regelt, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0074001). Ansprüche, die mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehen, unterliegen dann der Verjährungsfrist des Art 32 CMR, wenn sie zwischen Personen bestehen, die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag besitzen oder am Frachtvertrag zumindest insoweit beteiligt sind, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis...

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