Entscheidungs 7Ob21/09b. OGH, 01-07-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00021.09B.0701.000
Date01 Julio 2009
Judgement Number7Ob21/09b
Record NumberJJT_20090701_OGH0002_0070OB00021_09B0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. P. Sellemond, Dr. W. Platzgummer, Mag. R. Sellemond, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 4.531,60 EUR, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. September 2008, GZ 3 R 174/08x-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 28. Februar 2008, GZ 6 C 65/07x-18, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 445,82 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 74,30 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Den Gegenstand des Verfahrens bildet ein Rückersatzanspruch nach Art

XII Z 3 EGUStG, den die in Vorprozessen und anschließenden

Exekutionsverfahren kostenersatzpflichtig gewordene Klägerin (=

Werkbestellerin) gegenüber der Beklagten (= Werkunternehmerin)

erhebt. Die Beklagte sei für die an deren Rechtsvertreter von der Klägerin geleisteten Kostenbeträge vorsteuerabzugsberechtigt und deshalb verpflichtet, die in den Kostenbeträgen enthaltene Umsatzsteuer an die Klägerin rückzuerstatten. Den Vorverfahren lagen Rechnungen über von der Beklagten an die Klägerin erbrachte Werkleistungen zugrunde. Die Klägerin wurde infolge Unterliegens in den beiden Prozessen, weiters in den anschließenden Exekutionsverfahren kostenersatzpflichtig. Sie leistete die gerichtlich bestimmten Kostenersatzbeträge an den Rechtsvertreter der Beklagten bis spätestens 20. Juli 2006 (darunter 4.531,60 EUR an Umsatzsteuer). Die Beklagte machte für diese Prozesskosten nie einen Vorsteuerabzug geltend. Der Beklagtenvertreter stellte der Beklagten keine Rechnung über seine Vertretungsleistungen in den gegen die Klägerin geführten Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren aus; eine solche wurde von seiner Mandantin auch nie eingefordert. Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht änderte auf eine Klagsstattgebung ab und ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass ungeachtet zitierter Judikatur und Lehrmeinungen zu den gegenständlichen Rechtsfragen keine aktuelle oberstgerichtliche Judikatur existiere. Aus dem Wortlaut des Art XII Z 3 EGUStG, den Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei abzuleiten, dass die Bestimmung für jeden Ersatz einer Sache oder einer Leistung, sohin auch für den Prozesskostenersatz gelte. Da es für das Entstehen des...

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