Entscheidungs 7Ob21/12g. OGH, 30-05-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00021.12G.0530.000
Date30 Mayo 2012
Judgement Number7Ob21/12g
Record NumberJJT_20120530_OGH0002_0070OB00021_12G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** B.V., *****, vertreten durch Masser & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen 93.012 EUR (sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2011, GZ 2 R 55/11i-58, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. Jänner 2011, GZ 33 Cg 53/09g-53, infolge Berufung der klagenden Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das im Übrigen bestätigt wird, wird im Zinsenpunkt dahin abgeändert, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei 5 % Zinsen aus 93.012 EUR seit 24. 5. 2008 zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren (die Differenz zu „8 % Zinsen über den Basiszinssatz“) wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.114,64 EUR (darin enthalten 352,44 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Transportversicherer der in Deutschland ansässigen C*****gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Die Beklagte betreibt in den Niederlanden ein Speditionsunternehmen. Sie führt Transporte nicht selbst durch, sondern lässt sie von Transporteuren (Frachtführern) durchführen. Am 21. 5. 2008 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte mit dem Transport von 134 Fernsehgeräten, die sie bereits um 88.230 EUR weiterverkauft hatte, von Österreich zur Käuferin nach Frankreich. Als Transportentgelt wurde ein fixer Betrag von 2.050 EUR vereinbart. Die Geräte wurden am 22. 5. 2010 auf dem Transport in Norditalien gestohlen, als der LKW auf einem nicht bewachten Parkplatz abgestellt war. Die genauen Umstände des Diebstahls konnten nicht festgestellt werden. Die Versicherungsnehmerin hat ihre sämtlichen Forderungen aus dem Schadensereignis der Klägerin abgetreten.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten 93.012 EUR (den Warenwert von 88.230 EUR plus 4.782 EUR Gutachtenskosten) „samt 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24. 5. 2008“. Das Abstellen des...

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