Entscheidungs 7Ob210/12a. OGH, 19-12-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00210.12A.1219.000
Record NumberJJT_20121219_OGH0002_0070OB00210_12A0000_000
Judgement Number7Ob210/12a
Date19 Diciembre 2012
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin A***** S*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner A***** S*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. September 2012, GZ 44 R 278/12a-65, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 17. April 2012, GZ 6 Fam 40/10w-58, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen die mit 336,82 EUR (darin enthalten 56,14 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner war auf Grund des Scheidungsvergleichs zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 254,35 EUR für seine - nunmehr volljährige - Tochter, die Antragstellerin, verpflichtet. Das Erstgericht gab deren Erhöhungsbegehren teilweise statt und wies den Enthebungsantrag des Vaters ab.

Das Rekursgericht verpflichtete den Vater in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Erstgerichts für bestimmte Zeitperioden zu etwas geringfügiger erhöhten Beiträgen. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob die Rückzahlung eines Wohnungskredits, der ursprünglich dafür aufgewendet worden sei, um Wohnraum für den Unterhaltsberechtigten zu schaffen, die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern könne.

Rechtliche Beurteilung

Unbeachtet diesen den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

1. Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen (RIS-Justiz RS0007204 [T11]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn das Rekursgericht wesentliche Bemessungsfaktoren unberücksichtigt ließ oder bei der Beurteilung gesetzwidrig vorgegangen ist (RIS-Justiz RS0053263). Insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im...

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