Entscheidungs 7Ob216/19v. OGH, 24-04-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00216.19V.0424.000
Date24 Abril 2020
Record NumberJJT_20200424_OGH0002_0070OB00216_19V0000_000
Judgement Number7Ob216/19v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S***** T*****, als Masseverwalter im Konkurs der A***** GmbH, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in Sankt Pölten, wegen 61.903,07 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2019, GZ 3 R 50/19y-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigten bestehenden Kausalverhältnis geltend machen. Es ist gerade Sinn einer solchen Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten. Streitigkeiten sollen erst nach der Zahlung abgewickelt werden (10 Ob 14/14b; vgl RS0016992 [T15]; 8 Ob 140/18y). Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist aber dann nicht gegeben, wenn die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich erfolgt.

1.2. Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kommt es auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an (RS0017042; RS0018006 [T4]). Ein Missbrauchsfall liegt nur dann vor, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie evident erwiesen ist. Hält sich der Begünstigte hingegen aus vertretbaren Gründen für berechtigt, kann ihm kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (RS0017997; vgl auch RS0018006, RS0016950). Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern (RS0018027). Der Rechtsmissbrauch muss vom die Leistung verweigernden Garanten eindeutig und evident (liquid) nachgewiesen werden (vgl RS0018027 [T20] = RS0017989 [T2]).

1.3. Ob im Einzelfall die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine...

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