Entscheidungs 7Ob22/12d. OGH, 28-06-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00022.12D.0628.000
Date28 Junio 2012
Judgement Number7Ob22/12d
Record NumberJJT_20120628_OGH0002_0070OB00022_12D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** OG, *****, vertreten durch Cabjolsky & Otto Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2011, GZ 1 R 222/11s-12, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Juli 2011, GZ 11 Cg 5/11i-8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern im Zusammenhang mit von ihr ausgegebenen Gutscheinen die Verwendung der Klausel

„6) Gültigkeit

a) GUTSCHEINHEFTE

Die im Gutscheinheft befindlichen Wertgutscheine sind nur in Verbindung mit dem Gutscheinheft gültig und müssen vom Partnerbetrieb aus dem Gutscheinheft herausgelöst werden. Bereits abgetrennte Wertgutscheine sind ungültig. Jedes Gutscheinheft ist mit einem Datum, bis zu dem die einzelnen Wertgutscheine gültig sind, versehen (seit Oktober 2008: 2 Jahre ab Zustellung)“

sowie der Klausel

„a) TICKETS

Jedes Ticket ist mit einem Ausstellungsdatum versehen und ist 2 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig (Ausstellungsdatum plus 2 Jahre = Gültigkeitsdatum).

Nach Erreichen des Gültigkeitsdatums verlieren die Thermengutscheine ihre Gültigkeit und können nicht mehr eingelöst werden“

oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten oder auf sinngleiche Klauseln zu berufen.

Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“ für das gesamte Bundesgebiet auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 14.848,14 EUR (darin enthalten 1.508,63 EUR an USt und 5.796 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte tritt regelmäßig in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern in ganz Österreich. Über ihre Website „w*****“ vertreibt sie sogenannte „Thermengutscheine“ á 10 EUR zu fünf oder zehn Stück. Damit kann man Leistungen ihrer Partnerbetriebe in ganz Österreich (derzeit 118) in Anspruch nehmen. Die Partnerbetriebe sind nach Bundesländern geordnet auf der Website aufzufinden. Jeder Partner gibt an, für welche Leistungen er Gutscheine der Beklagten einlösen wird. Die angebotenen Leistungen reichen von Thermeneintritten und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen bis zur Nächtigung und Verpflegung in Hotels.

Die Beklagte verwendet dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die zumindest bis November 2010 auch die im Spruch ersichtlichen Klauseln enthielten. Nachdem sie vom Kläger zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wurde, gab sie diese nur hinsichtlich dieser Klauseln, nicht aber hinsichtlich sinngleicher Klauseln ab und gab gleichzeitig bekannt, in Zukunft andere Klauseln zu verwenden, nach denen die Thermengutscheine weiterhin eine Gültigkeit von zwei Jahren haben würden.

Nunmehr verwendet die Beklagte folgende Klauseln:

„6. Gültigkeit

a) GUTSCHEINHEFTE

Die im Gutscheinheft befindlichen Wertgutscheine sind nur in Verbindung mit dem Gutscheinheft gültig und müssen vom Partnerbetrieb aus dem Gutscheinheft herausgelöst werden. Bereits abgetrennte Wertgutscheine sind ungültig, können jedoch an den Aussteller retourniert werden, der nach einer positiven Überprüfung der Echtheit des Wertgutscheins die Gültigkeit des Wertgutscheins bis zum ursprünglichen Gültigkeitsdatum wiederherstellt. Jedes Gutscheinheft ist mit einem Datum, bis zu dem die einzelnen Wertgutscheine gültig sind, versehen (= Gültigkeitsdatum). Seit Oktober 2008 sind die Wertgutscheine zwei Jahre ab Zustellung gültig.

a) TICKETS

Jedes Ticket wird im Zuge des Kaufs mit einem Ausstellungsdatum versehen und ist 2 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig (Ausstellungsdatum plus 2 Jahre = Gültigkeitsdatum). Nach Erreichen des Gültigkeitsdatums verjährt der Anspruch auf Einlösung der Thermengutscheine, dh sie können nicht mehr eingelöst werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Gutscheinbetrags besteht nicht.“

Auf den Gutscheinen selbst wird auf die Befristung wie folgt hingewiesen: Ungefähr in der Mitte des Gutscheins befindet sich der Stempelaufdruck: „Gutschein gültig bis“ samt Datum. Darunter ist mit etwas kleinerer Schrift gedruckt: „Wertgutscheine sind nur im Zusammenhang mit dem Gutscheinheft gültig und können nicht in bar abgelöst werden. Die Gültigkeit der Wertgutscheine...

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