Entscheidungs 7Ob248/10m. OGH, 29-06-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00248.10M.0629.000
Judgement Number7Ob248/10m
Date29 Junio 2011
Record NumberJJT_20110629_OGH0002_0070OB00248_10M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S***** F*****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Antragsgegner R***** F*****, vertreten durch Dr. Katharina Majchrzak, Rechtsanwältin in Wien, wegen Bestellung eines Heiratsguts (Ausstattung), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. August 2010, GZ 43 R 425/10h-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. Mai 2010, GZ 3 Fam 62/09b-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie hat am 8. Mai 2009 geheiratet und begehrte vom Antragsgegner zuletzt (nach Einschränkung des Begehrens) einen Ausstattungsbetrag (§ 1220 ABGB) von „zumindest“ 4.000 EUR. Vater und Tochter hatten zuvor über 25 Jahre lang keinen Kontakt gehabt. Die Antragstellerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.663,75 EUR. Sie hat im Jahr 2006 zur Anschaffung einer Genossenschaftswohnung einen Kredit über 40.000 EUR aufgenommen, den sie in monatlichen Raten à 296 EUR zurückzahlt. Mit einem von ihr angeschafften Leasingfahrzeug fährt sie zur Arbeit. Der Antragsgegner bezog als Angestellter eines Wettbüros monatlich netto 1.130 EUR; er erhielt keine Sonderzahlungen. Im Jahr 2008 betrugen seine steuerpflichtigen Bruttobezüge 11.867,80 EUR. Per 26. Oktober 2009 wies sein Konto einen negativen Saldo von 1.810,88 EUR auf. Seit 5. Jänner 2010 ist der 1951 geborene Antragsgegner arbeitslos. Er ist für seine bei ihm wohnende 17-jährige Tochter J***** F***** sorgepflichtig. Für die von dieser Tochter besuchte Hotelfachschule ist ein monatliches Schulgeld von 150 EUR zuzüglich Verpflegungskosten von 80 EUR zu bezahlen.

Ausgehend von diesem von ihm festgestellten Sachverhalt wies das Erstgericht den Antrag der Antragstellerin ab. Da der Antragsgegner über kein Vermögen verfüge, die Antragstellerin ausreichend und beträchtlich mehr als er...

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