Entscheidungs 7Ob25/04h. OGH, 25-02-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00025.04H.0225.000
Judgement Number7Ob25/04h
Date25 Febrero 2004
Record NumberJJT_20040225_OGH0002_0070OB00025_04H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brauerei E***** KG, ***** vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Samir C*****, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen EUR 28.946,12 sA (Rekursinteresse EUR 27.409,14), über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2003, GZ 6 R 172/03m-17, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. Juli 2003, GZ 28 Cg 64/02h-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Beklagte, ein Libanese, der im Jahr 1989 nach Österreich gekommen war und nur gebrochen deutsch spricht, mietete von der klagenden Partei ab 1. 5. 1997 für die von ihm gegründete C***** KEG ein Lokal. Da er für dessen Renovierung Geld benötigte, schloss der Beklagte namens der Bestandnehmerin mit der Klägerin über Vorschlag deren Gebietsvertreters weiters am 3. 12. 1997 ein Getränkeübereinkommen folgenden Inhalts ab:

1. Die S***** [klagende Partei] sagt dem Kunden die Bezahlung eines einmaligen Finanzierungsbetrages (durch ein Kreditinstitut bereitgestellt) in der Höhe von S 278.600 ohne Mehrwertsteuer als Kaufpreis für die Abnahme von 700 hl Bier - offenkundig vom Fass/Eigenprodukt (S 210.000) und von 490 hl Limonaden/Eigenprodukte (S 68.600, gesamt: S 278.600) zu.

......

2. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Kunde, das von ihm für den Absatz für die Pizzeria V***** KEG....., benötigte Bier....und alkoholfreie Getränke, in welchem Gebinde auch immer, zu dem jeweils geltenden Listenpreis für Wiederverkäufer, ausschließlich und ununterbrochen von der S***** bzw der zuständigen Niederlage, oder einer ihm namhaft gemachten Firma zu beziehen bzw beziehen zu lassen und jeden Bezug, Ausschank oder Verkauf eines anderen Bieres und alkoholfreier Getränke zu unterlassen.

Einvernehmlich wird festgehalten, dass die von der S***** gemäß Punkt 1. zu erbringende Leistung (Kaufpreis für Lieferrechte) die volle Gegenleistung für das der S***** eingeräumte Alleinbelieferungsrecht und die solcherart vom Kunden übernommene Getränkebezugsverpflichtung darstellt und diese weder durch eine Rückzahlung noch durch eine sonstige im Vertrag nicht vorgesehene Tilgung aufgehoben werden kann.

3. Die S***** erbringt die im Punkt 1. genannten Vergütungen (Kaufpreis) unter der Voraussetzung, dass der Kunde, beginnend mit Dezember 1997 auf die gesamte Vertragsdauer von sieben Jahren pro Vertragsjahr mindestens 100 hl Bier und 70 hl alkoholfreie Getränke bezieht, sodass sich für die gesamte Vertragsdauer ein Bezug von 700 hl Bier und ein Bezug von 490 hl alkoholfreier Getränke ergibt.

....

Hat der Kunde nach Ende der Vertragsdauer die Gesamtmindestbezugsmenge nicht abgenommen, verlängert sich die Laufzeit des Übereinkommens solange, bis der Kunde die Gesamtmindestbezugsmenge an Bier und alkoholfreien Getränken abgenommen und bezahlt hat.

.....

8. Bei Veräußerung, Vermietung, Verpachtung oder einer sonstigen Überlassung der Absatzstätte an Dritte hat der Kunde unter Fortdauer seiner eigenen Haftung alle seine Verpflichtungen aus diesem Leistungs- und Lieferungsübereinkommen schriftlich so zu überbinden, dass die Betreffenden sie als ihre eigenen Verpflichtungen gegenüber der S***** schriftlich anerkennen, sodass die S***** von diesen auch unmittelbar die Erfüllung des Vertrages verlangen kann. Die S***** ist berechtigt, die Vertragsfortsetzung mit dem Rechtsnachfolger bzw Rechtsnehmer des bisherigen Kunden abzulehnen und nach Punkt 10. abzurechnen.

.......

10. Die S***** hat das Recht, den Getränkebezugsvertrag mit sofortiger Wirkung zu lösen, wenn der Kunde

a) gegen Punkt 8. der Verpflichtung auf Überbindung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Betriebsnachfolger verstößt,

b) während zweier Jahre den jährlichen Mindestbezug an Bier und alkoholfreien Getränken unterschreitet

c) vier Monate lang kein Bier und alkoholfreie Getränke bezieht,

d) Rechnungen trotz Fälligkeit nicht bezahlt

e) den Geschäftsbetrieb einstellt,

f) gegen Punkt 9. verstößt und nicht bei der S***** bezogene Getränke verkauft,

g) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens unterbleibt.

Bei Verletzung bzw Inkrafttreten obiger Vertragspunkte (a bis g) verpflichtet sich der Kunde, die doppelte Differenz zwischen Einstands- und Verkaufspreis, mindestens jedoch S 600 pro hl für Bier und S 500 pro hl für alkoholfreie Getränke an die S***** als entgangene Verdienstspanne = Schadenersatz für die restliche offene Abnahmeverpflichtung zu bezahlen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Kunde, der S***** zur Durchsetzung Einblick in die gesamten Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren, bzw diese Unterlagen über Aufforderung der S***** zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Die Amortisation errechnet sich nach dem Verhältnis der bestandenen Laufzeit des Getränkebezugsvertrages zum vereinbarten Vertragszeitraum.

Hat der Kunde jedoch die auf die tatsächliche Vertragsdauer berechneten...

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