Entscheidungs 7Ob316/00x. OGH, 14-02-2001

ECLIECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00316.00X.0214.000
Judgement Number7Ob316/00x
Date14 Febrero 2001
Record NumberJJT_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anita W*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien

1. Johannes (Hans) Adam, Fürst von Liechtenstein, geboren 14. 2. 1945, Schloß Vaduz, FL-9460 Vaduz, Liechtenstein, 2. Prinz P***** von und zu Liechtenstein, *****(Frankreich); 3. Prinz N***** von und zu Liechtenstein, ***** (Belgien); und 4. Prinzessin N***** (Spanien), die zweit- bis viertbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Herbert Gartner und Dr. Thomas Furherr, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Vaterschaft, infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 13. Oktober 2000, GZ 2 R 130/00f-16, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmünd vom 25. Mai 2000, GZ 2 C 1838/99m-12, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Weder dem Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der bekämpften Entscheidung noch dem Rekurs gegen den aufhebenden Teil derselben wird Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Erstbeklagte ist das regierende Staatsoberhaupt des Fürstentums Liechtenstein, die Zweit- bis Viertbeklagten sind seine Geschwister. Alle vier sind eheliche Kinder des am 13. 11. 1989 verstorbenen früheren Staatsoberhauptes Franz Josef II. Fürst von und zu Liechtenstein.

Die Klägerin ist (nach den gemäß § 41 Abs 2 JN zugrundezulegenden Angaben in der Klage) am 24. 7. 1925 außerehelich in Breslau im heutigen Polen geboren, lebt seit zumindest 1950 in Österreich und ist auch österreichische Staatsbürgerin.

Mit der am 18. 11. 1999 beim Bezirksgericht Gmünd eingebrachten (und am 24. 1. 2000 über Verbesserungsauftrag wegen eines Formgebrechens unter Behebung desselben neu eingebrachten) Klage begehrt sie unter Hinweis darauf, dass sich nach einem genetischen Privatgutachten die Vaterschaft des Vaters der Beklagten mit 70 bis 80 %iger Sicherheit ergeben habe, und sie (zufolge des Scheiterns außergerichtlicher Bemühungen, mit dem Fürstenhaus in Vaduz zu einer Lösung bzw Einigung zu gelangen) daher ein legitimes Interesse an der Feststellung des Genannten als ihrem außerehelichen Vater habe, festzustellen, "dass der am 16. 8. 1906 in Frauenthal geborene und am 13. 11. 1989 in Grabs (CH) verstorbene Franz Josef II. Fürst von und zu Liechtenstein der außereheliche (leibliche) Vater der am 27. [richtig wohl: 24.] 7. 1925 in Breslau geborenen Klägerin ist". Nach § 164c des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches des Fürstentums Liechtenstein (flABGB) könne eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht nur gegen den mutmaßlichen Vater, sondern auch gegen dessen Rechtsnachfolger eingebracht werden.

Der vom Erstgericht hierauf gemäß Art IX Abs 3 JN ersuchte Bundesminister für Justiz teilte mit Note vom 17. Mai 2000, GZ 895.624/4-I 10/2000, mit, dass der Erstbeklagte als fremdes Staatsoberhaupt auf die ihm nach Völkerrecht zustehende Immunität nicht verzichtet habe.

Das Erstgericht wies daraufhin die Klage gemäß § 42 Abs 1 JN gegen sämtliche vier beklagten Parteien zurück. Es gründete seine Entscheidung darauf, dass ausländische Staatsoberhäupter auch dort, wo sie nur als Träger von Privatrechten auftreten, von der inländischen Gerichtsbarkeit eximiert seien. Da der Erstbeklagte als Staatsoberhaupt des Fürstentums Liechtenstein auf die ihm nach Völkerrecht zustehende Immunität nicht verzichtet habe und mit seinen als Zweit- bis Viertbeklagte in Anspruch genommenen Geschwistern eine einheitliche Streitpartei bilde, sei hinsichtlich sämtlicher die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei teilweise Folge. Soweit die Klage gegen den Erstbeklagten zurückgewiesen wurde, wurde der angefochtene Beschluss bestätigt; im Übrigen wurde dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens wider die zweit- bis viertbeklagten Parteien unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Das Rekursgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass dem Erstbeklagten als ausländischem Staatsoberhaupt die Immunität ohne Einschränkung zustehe, sodass sich die Zurückweisung der Klage gegen diesen als zutreffend erweise. Hinsichtlich der übrigen drei Beklagten könne die vom Erstgericht im bejahenden Sinne beantwortete Frage, ob es sich bei sämtlichen vier Beklagten um eine einheitliche Streitpartei handle, dahingestellt bleiben, weil die Bestimmung des § 14 ZPO jedenfalls auch eine materiell-rechtliche Komponente aufweise. Erfordere nämlich die Klage gegen die Rechtsnachfolger des in Anspruch genommenen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT