Entscheidungs 7Ob38/21w. OGH, 28-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00038.21W.0428.000
Date28 Abril 2021
Record NumberJJT_20210428_OGH0002_0070OB00038_21W0000_000
Judgement Number7Ob38/21w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und MMag. Dr. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. N***** S*****, 2. Minderjährige A***** S*****, geboren am ***** 2009, beide *****, vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in Altenmark im Pongau, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei R***** R*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt im Pongau, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO, über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Dezember 2020, GZ 21 R 156/20t-23, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 18. Mai 2020, GZ 303 C 34/19b-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 2 des Spruchs der Einstweiligen Verfügung vom 18. Mai 2020 entfällt.

Die Gegnerin der gefährdeten Parteien ist schuldig, den gefährdeten Parteien die mit 551,86 EUR (darin enthalten 91,98 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Erstantragstellerin ist die Mutter der Zweitantragstellerin. Die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin bewohnen jeweils eine Wohnung in einem im Alleineigentum der Schwiegertochter der Antragsgegnerin stehenden Haus.

[2] Ab Februar 2019 verschlechtert sich das – vormals gute – Verhältnis zwischen den Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin. Bis zuletzt beschimpfte und beleidigte die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen. So äußerte sie ihnen gegenüber: „Schleichts euch“, „Scheiß Ausländer“ oder „Ich lasse euch nicht in Ruhe, bis ihr ausgezogen seid“.

[3] Sie diskriminierte die Zweitantragstellerin als „Ausländerfratz“, „Ungarnfratz“, „Ungarn-Bua“ oder „Ungarn-Dirndln“. Zudem stellte sie sich der Zweitantragstellerin wiederholt in den Weg. Sie ließ auch den Hund ihres Sohnes auf die Zweitantragstellerin los und meinte, „der Hund soll den Ausländerfratz“ fressen.

[4] Mitte November 2019 betrat die Antragsgegnerin vor den Antragstellerinnen das Stiegenhaus, das von außen über eine schwere Feuerschutztür erreichbar ist. Die Zweitantragstellerin huschte an der Antragsgegnerin vorbei, über die Treppe hinauf zur Wohnung der Schwiegertochter. Die Erstantragstellerin fragte die Antragsgegnerin, ob sie nicht ihre Tochter und sie endlich in Ruhe lassen könnte. Daraufhin kam die Antragsgegnerin auf die Erstantragstellerin zu, schubste sie vor die Tür und schlug die schwere Eingangstür zu. Dabei wurde die Handtasche der Erstantragstellerin in der Tür eingeklemmt und der Türgriff traf die Erstantragstellerin am linken Oberarm. Bei diesem Vorfall zog sich die Erstantragstellerin eine Prellung des linken Oberarms sowie Hämatome zu.

[5] Aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin begann die Zweitantragstellerin bereits wiederholt zu weinen und lief zurück...

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