Entscheidungs 7Ob43/04f. OGH, 17-03-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00043.04F.0317.000
Judgement Number7Ob43/04f
Record NumberJJT_20040317_OGH0002_0070OB00043_04F0000_000
Date17 Marzo 2004
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 30.663,69), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2003, GZ 5 R 125/03v-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger hatte sein Haus samt Liegenschaft bei der Beklagten ua feuerversichert.

Am 11. 2. 1988 erschien der bei der Beklagten angestellte Helmut P***** beim Kläger. Er sprach über die Anpassung des bestehenden Versicherungsvertrags. Dabei argumentierte er, dass ein günstiger Altvertrag vorhanden sei und dass man durch Erweiterung des Altvertrags die günstigen alten Versicherungsbedingungen bewahren könnte.

Auf der Liegenschaft befand sich auch eine Scheune, welche in eine Werkstätte umgebaut war.

Helmut P***** füllte das Antragsformular der Beklagten auf Abschluss einer Eigenheim-Vollschutz 90 Versicherung aus und ließ diesen Antrag durch den Kläger unterschreiben.

Dieser Antrag lautet auszugsweise wie folgt:

"Eigenheim-Vollschutz 90-Versicherung

Antrag nach den derzeit dafür geltenden, behördlich genehmigten Allgemeinen und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen. ...

Gebäudebezeichnung

Wohnhaus incl. Nebengebäude und Werkstätte (Hobby) ...

Umfang der Vertretungsmacht des Vermittlers:

Die Vollmacht der mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betrauten Personen bestimmt sich nach § 43 Versicherungsvertragsgesetz, demnach ist der Vermittler nur berechtigt, Anträge und Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, den Versicherungsschein auszuhändigen und Prämien anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet. Der Vermittler ist daher nicht berechtigt, mündliche Erklärungen für den Versicherer abzugeben." (Dieser Vermerk ist im Kleindruck in gleicher Druckfarbe wie der...

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