Entscheidungs 7Ob45/13p. OGH, 17-04-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00045.13P.0417.000
Date17 Abril 2013
Judgement Number7Ob45/13p
Record NumberJJT_20130417_OGH0002_0070OB00045_13P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Patrick Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 33.400 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2012, GZ 2 R 104/12w-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. April 2012, GZ 13 Cg 48/11f-20, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.891,44 EUR (darin enthalten 315,24 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Jahr 2010 kaufte die Beklagte über Vermittlung eines Herrn K***** bei einem panamesischen Unternehmen gebrauchte Stahlrohre, die über Zwischenschaltung des ukrainischen Unternehmens G***** D***** an die Beklagte übersendet werden sollten. Die Klägerin war mit der Durchführung des Transports von Kiew nach Bürmoos beauftragt. Sie bediente sich dazu eines ukrainischen Subfrächters. Die Ware wurde am 19. 8. 2010 geladen und am 20. 8. 2010 verzollt. Anschließend fuhr der LKW in Richtung ungarischer Grenze, wo er von den ukrainischen Behörden wegen des Verdachts, dass die Ladung nicht mit den Begleitpapieren übereinstimme, angehalten wurde. Das Zugfahrzeug samt Anhänger wurde beschlagnahmt. Über Betreiben des ukrainischen Subfrächters wurde die Zugmaschine am 20. 10. 2010 freigegeben, der Auflieger wurde schließlich am 7. 2. 2011 samt der Ware an den Subfrächter herausgegeben. Die Ware wurde letztlich am 29. 3. 2011 am Hof des Subfrächters entladen.

Im Revisionsverfahren ist strittig, ob die Beklagte für das von der Klägerin infolge der Beschlagnahme verrechnete Standgeld (Stehzeitentgelt) aufzukommen hat. Die Vorinstanzen bejahten dies und gingen von folgenden weiteren Feststellungen aus:

Die Beklagte wickelte im Zeitraum 2006/2007 mit der Klägerin zahlreiche Transportaufträge aus Russland ab. Dabei übermittelte die Klägerin jeweils Auftragsbestätigungen, in denen auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf deren Abrufbarkeit auf ihrer Website hingewiesen wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten folgende Regelung: „Die Frachtrate versteht sich zuzüglich der vereinbarten Kosten für Zusatzleistungen und zuzüglich der üblichen Nebenspesen. Standgeld in GUS, TR, Kaukasus-Republiken, Orientländer: 24 Stunden frei für Be-/Entladung (inkl Zollformalitäten) in Westeuropa, 48 Stunden frei für Be-/Entladung (inkl Zollformalitäten) in GUS, TR, Kaukasus-Republiken bzw Orientländer. Darüber hinaus verrechnen wir 420 EUR pro angefangene 24 Stunden.“ In den darauffolgenden Jahren erteilte die Beklagte der Klägerin keine Aufträge.

Im Zusammenhang mit dem Kauf von gebrauchten Stahlrohren ging im August 2010 eine Internetanfrage von G***** D***** bei der Klägerin wegen des Transports von Metallrohren von Kiew nach Bürmoos ein. Am 13. 8. 2010 kontaktierte ein Mitarbeiter der Klägerin G***** D***** telefonisch wegen des Abschlusses eines schriftlichen Vertrags. Er erhielt die Auskunft, dass die Beklagte Auftraggeberin sei. Der Mitarbeiter der Klägerin rief daraufhin am 16. 8. 2010 die Beklagte an. Bei diesem Telefonat mit H***** F***** (Vater des nunmehrigen Geschäftsführers; früherer Geschäftsführer der Beklagten, der nach wie vor im Unternehmen mitarbeitet) teilte er mit, er habe eine Anfrage von G***** D***** aus der Ukraine betreffend mehrere Ladungen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Beklagte Auftraggeberin sei. Dies beantwortete H***** F***** mit den Worten: „Wenn es nicht anders geht, dann soll es so sein.“ Über Frachtpreise und andere Bedingungen wurde bei diesem Telefonat nicht gesprochen.

Die Beklagte beauftragt im Jahr den Transport von rund 500 LKW-Ladungen. H***** F***** war bekannt, dass bei Transporten aus Russland 48 Stunden für die Verladung und 24 Stunden für die Verzollung in der Fracht enthalten sind. Der Mitarbeiter der Klägerin wies nicht darauf hin, dass es bei Transporten aus der Ukraine immer wieder zu Anhaltungen von Transportfahrzeugen an der Grenze und damit zu Stehzeiten und in einigen wenigen Fällen pro Jahr auch zu Beschlagnahmen kommt.

H***** F***** war zuvor bereits vom Vermittler des Ankaufs der Metallrohre kontaktiert worden, ob er sich um die Fracht dieser Stahlrohre kümmern könne. Nach seinem Telefonat mit H***** F***** übermittelte der Mitarbeiter der Klägerin seinem Gesprächspartner eine E-Mail mit Frachtkosten aus verschiedenen Destinationen in der Ukraine nach Bürmoos. Weitere Informationen enthielt diese E-Mail nicht. H***** F***** antwortete mit E-Mail wie folgt: „... Danke für Ihre Preisinfo - Herr K***** ... aus Frankfurt wird Sie kontaktieren und wir übernehmen - also Firma F***** GmbH ... [Beklagte] - übernimmt die Frachtkosten für diese Ladung Stahlrohre - 1.350 EUR aus Raum Kiew. (...) Wir sind bekannt in Ihrem Haus - und hoffen, dass wir weiterhin etliche Transporte diesmal aus der Ukraine mit Ihnen ohne Probleme durchführen können ... .“

Die Klägerin übermittelte noch am selben Tag eine Auftragsbestätigung an die Beklagte über den Transport von 20.000 kg Stahlrohren von Kiew nach Bürmoos zu einem Frachtpreis von 1.350 EUR, wobei als Ladestelle nur Kiew angegeben war, die genaue Ladestelle jedoch noch freigelassen wurde. Des Weiteren waren in dieser Auftragsbestätigung dieselben Verweise auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten wie in den seinerzeitigen Auftragsbestätigungen von 2006 und 2007. H***** F***** erhielt diese Auftragsbestätigung und sah sie auch. Ob er sie im Detail durchlas, kann nicht festgestellt werden.

Der am 19. 8. 2010 verladenen Ware war ein Frachtbrief angeschlossen, in dem als Absender G***** D*****, als Empfänger die Beklagte und als Transporteur der Subfrächter angeführt waren.

Nach der Anhaltung des LKWs an der ukrainisch/ungarischen Grenze informierte die Klägerin die Beklagte mit mehreren E-Mails vom Auflaufen von Standgeldkosten von 200 EUR pro Tag. Es folgten E-Mails am 27. 9., 15. 10., 7. 12. und 27. 12. 2010, in denen die Klägerin der Beklagten jeweils...

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