Entscheidungs 7Ob46/14m. OGH, 22-04-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00046.14M.0422.000
Date22 Abril 2014
Record NumberJJT_20140422_OGH0002_0070OB00046_14M0000_000
Judgement Number7Ob46/14m
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.377,45 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2013, GZ 2 R 47/13s-62, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. Dezember 2012, GZ 47 Cg 321/10y-58, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 3.532,20 EUR (darin enthalten 361,70 EUR USt und 1.362 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die M***** GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) beauftragte die Beklagte am 30. 11. 2006 mit dem Transport von vier Kartons mit medizinischen Geräten von Innsbruck zu einem Unternehmen in Mailand. Die Sendung erreichte zwar Mailand, wurde aber der Empfängerin nicht zugestellt. Der LKW-Fahrer trug im System der Beklagten (unrichtig) ein, dass die Empfängerin die Annahme verweigert habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der LKW-Fahrer tatsächlich einen Zustellversuch unternahm oder dass die Empfängerin die Annahme verweigerte. Nachdem die Versicherungsnehmerin in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Zustellversuch erfolglos verlaufen war, erteilte sie der Beklagten die Weisung, das Frachtgut nach Innsbruck zu retournieren. Daraufhin veranlasste die Beklagte den Rücktransport auf dem Landweg über Wien nach Salzburg und von dort nach Innsbruck. Anlässlich der Rückstellung der Sendung an die Versicherungsnehmerin am 14. 12. 2006 stellte sich heraus, dass ein Karton (15 kg Gewicht) mit Sprachprozessoren und einem Nettowarenwert von 13.518 EUR in Verlust geraten war.

Im „Track & Trace-System“ der Beklagten waren in allen Depots von Mailand bis Innsbruck jeweils nur drei Pakete gescannt worden, weshalb für die Mitarbeiter der Beklagten das Schicksal des vierten Pakets unklar war. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte im Dezember 2006 oder Anfang Jänner 2007 - nach Bekanntwerden des Verlusts - ihr Lagerhaus in Salzburg durchsuchte. Das allgemeine Sicherheitssystem der Beklagten entspricht dem Stand der Technik und weist - ausgenommen Nachforschungsmaßnahmen betreffend Frachtstücke, die vermeintlich einen bestimmten Warenwert nicht erreichen - keine groben Mängel auf. Die Beklagte verfügt neben den Daten aus dem „Track & Trace-System“, das den Sendungsverlauf aufzeichnet, auch über ein sogenanntes „Piece Tracking“, das in einen History Report mündet und den Verlauf einzelner Packstücke nachvollziehbar macht. Aus diesem History Report wurden von der Beklagten nur einzelne Seiten vorgelegt; die übrigen Daten oder Seiten wurden aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen vernichtet. Nachforschungsmaßnahmen über verschollene Frachtgüter können im „Track & Trace-System“ oder im „Piece Tracking-System“ als Kommentare dokumentiert werden, ab einem bestimmten Warenwert muss dies in einem eigenen „Risk Management System“ erfolgen. Das verschollene Paket erreichte diesen Warenwert nicht.

Das Paket war deshalb zeitweise verschollen, weil es entweder bereits in Mailand kein Label erhielt oder dieses Label auf dem Weg von Mailand nach Salzburg verloren ging. Das Paket wanderte mit den anderen drei Paketen mit, blieb aber dann im Salzburger Lager der Beklagten liegen. Da es auch nicht in das „DUC-System“ der Beklagten, in dem nicht zuordenbare Sendungen verzeichnet werden, eingetragen wurde, konnte es im Rahmen der sonstigen Nachforschungsbemühungen der Beklagten nicht entdeckt werden.

Der fehlende Karton wurde erst im Jahr 2010 (während des anhängigen Prozesses) im Salzburger Lager der Beklagten entdeckt und der Versicherungsnehmerin übergeben. Die darin enthaltenen Hörimplantat-Systeme sind technisch veraltet und nicht mehr auf dem Markt verkäuflich.

Die Sendung war von der Versicherungsnehmerin für den Transport bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin versichert worden. Diese erbrachte der Versicherungsnehmerin im Zusammenhang mit dem in Verlust geratenen Karton eine Versicherungsleistung von 13.518 EUR. Die Beklagte leistete an die Klägerin eine bei dieser am 3. 4. 2009 eingegangene Zahlung von 140,55 EUR.

Die Klägerin begehrte zuletzt Zahlung von 13.377,45 EUR sA und brachte zusammengefasst vor, sie sei Rechtsnachfolgerin des Transportversicherers und habe an die Versicherungsnehmerin im Zusammenhang mit dem in...

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