Entscheidungs 7Ob5/13f. OGH, 18-02-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00005.13F.0218.000
Date18 Febrero 2013
Judgement Number7Ob5/13f
Record NumberJJT_20130218_OGH0002_0070OB00005_13F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, und der Nebenintervenientin R***** AG, *****, Deutschland, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 58.488,74 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2012, GZ 2 R 164/12w-41, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Mai 2012, GZ 24 Cg 14/11s-32, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde als Hauptfrachtführerin von der Nebenintervenientin beauftragt, ein Rotorblatt vom Hersteller in Dänemark zu einem Windpark in Italien zu transportieren. Am 21. 1. 2010 beauftragte die Klägerin die Beklagte als Unterfrachtführerin mit dem Transport des etwa 40 m langen Rotorblattes. Im Auftragsschreiben hält die Klägerin Folgendes fest: „Genehmigung und Begleitung DK (in Dänemark) durch uns.“

Der Transport wurde von den dänischen Behörden unter Zugrundelegung von Transportskizzen, die die Beklagte anfertigte, genehmigt. Die Transportgenehmigung holte die Klägerin ein. Bei diesen Transportskizzen scheint eine maximale Höhe von 4,3 m auf. Die von der Beklagten angefertigte Skizze basierte auf den ihr von der Klägerin übermittelten Verladungsplänen. Darin ist die Höhe des Rotorblattes, das in einer bestimmten Neigung in das Transportgestell eingespannt wird, mit 2.739 mm angegeben. Wo sich die höchste Stelle des Rotorblattes exakt befindet, geht daraus nicht hervor. Tatsächlich liegt sie etwa in einen - je nach Drehung variierenden - Bereich von 8 m vom Befestigungsring an der Rotornabe entfernt.

Die Rotorblätter werden in Transportgestellen, in denen sie befestigt sind, transportiert. Aufgrund der Konstruktion der Rotorblätter, die einen kreisrunden Querschnitt mit einer Reihe von Befestigungsbolzen aufweisen, können diese um ihre Längsachse gedreht montiert werden und weisen somit unterschiedliche Höhen auf.

Die Transportgestelle, die auf internationalen Containerschiffen ebenfalls Verwendung finden, sind genormt. Neben solchen Transportgestellen kommen auch halbrunde, ausschließlich für den Transport per LKW verwendete Transportgestelle zum Einsatz. Ein derartiges Transportgestell wurde auch beim Transport des Rotorblattes verwendet. An der Höhe der Ladung ändert sich dadurch grundsätzlich nichts.

Ein Mitarbeiter der Beklagten (und Lenker des LKW) holte die Fracht beim Hersteller in Dänemark ab. Die Fracht wurde auf einem unbefestigten Feld durch Leute des Herstellers auf dem Sattelauflieger abgestellt und dort vom Mitarbeiter der Beklagten festgezurrt und gesichert. Damals herrschte starker Wind, der Verladeplatz musste erst vom Schnee geräumt werden und es lag stellenweise auch noch Schnee. Da dem Mitarbeiter der Beklagten keine Messlatte zur Verfügung stand, versuchte er, durch eine provisorisch zusammengenagelte Holzlatte zu ermitteln, ob die Höhe des Transports von 4,3 m auch eingehalten wird. Er ging an die von ihm vermutete höchste Stelle, hielt die Latte an und war sich in der Folge dessen sicher. Er erkundige sich bei den Mitarbeitern der Herstellerin, ob der Transport „so sei wie immer“, was ihm versichert wurde. Er hatte bereits in der Vergangenheit drei bis vier derartige Transporte durchgeführt, die alle mit einer bewilligten maximalen Höhe von 4,3 m ausgeführt wurden. Eine weitere Messung auf befestigtem Untergrund führte der Lenker nicht aus, weil der von der Klägerin beigestellte Begleiter, dem eine Messlatte zur Verfügung gestanden wäre, auf eine rasche Abfahrt drängte. Tatsächlich wies das Transportfahrzeug eine Gesamthöhe von rund 4,6 bis 4,65 m auf.

Nachdem das vom Mitarbeiter der Beklagten gelenkte Transportfahrzeug auf die Autobahn gefahren war, kam es beim Durchfahren der ersten Autobahnbrücke zu einer Kollision des höchsten Punktes des Rotorblattes mit der Brückenunterkante. Dadurch wurde das Rotorblatt an der Kante durch Aufbrechen des Glasfaserverbundes beschädigt. Der Lenker hielt zunächst eine (auf der Autobahn zulässige) Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ein und ging unmittelbar vor der Kollision vom Gas, wodurch sich die Geschwindigkeit des Transportfahrzeugs auf rund 75 km/h verringerte. Die Brücke wies auf dem benutzten ersten Fahrstreifen eine lichte Durchfahrtshöhe von rund 4,54 m auf. Am zweiten Fahrstreifen beträgt diese Höhe rund 4,64 m. Für den Lenker des Fahrzeugs ist es nicht möglich, vom Führerhaus aus - ohne anzuhalten und nachzumessen - die Höhe einer Brücke einzuschätzen.

Nachdem die Nebenintervenientin gegenüber der Klägerin zunächst ein höheres Schadenersatzbegehren stellte und sich die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten hatte, begehrte sie am 25. 2. 2011 von der Klägerin den Totalschaden des Rotorblattes, begrenzt „mit dem Basisschaden“ von 58.488,74 EUR. Die Klägerin lehnte die Haftung nicht ab.

Die Klägerin machte im Weg der Drittschadensliquidation den Sachschaden am Rotorblatt in Höhe des...

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