Entscheidungs 7Ob50/20h. OGH, 08-07-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00050.20H.0708.000
Record NumberJJT_20200708_OGH0002_0070OB00050_20H0000_000
Date08 Julio 2020
Judgement Number7Ob50/20h
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** AG, *****, 2. W***** AG, *****, 3. S***** AG, *****, und 4. H***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Q***** GmbH, *****, vertreten durch die Walch Zehetbauer Motter Rechtsanwälte OG in Wien, und deren Nebenintervenientin M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner ua Rechtsanwälte in Melk, wegen 32.140,44 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2019, GZ 4 R 141/19m-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Juli 2019, GZ 9 Cg 82/18m-21, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien jeweils binnen 14 Tagen die anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen und zwar der erstklagenden Partei 971,07 EUR (darin 155,05 EUR an USt), der zweitklagenden Partei 728,30 EUR (darin 116,28 EUR an USt), der drittklagenden Partei 485,53 EUR (darin 77,52 EUR an USt) und der viertklagenden Partei 242,77 EUR (darin 38,76 EUR an USt).

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Transportunternehmerin hatte die
J***** GmbH (folgend: Unterfrachtführerin) mit einem Transport von Elektroschrott von D***** in Deutschland zur Nebenintervenientin nach A***** beauftragt.

Im Transportauftrag der Beklagten an die Unterfrachtführerin war zur Ladung angeführt: „1 Ladung E-Schrott lose 23 to“. Er enthielt keine Angaben dazu, dass auch Batterien, insbesondere Lithium-Batterien, enthalten waren. Der zuvor ergangene und an ein deutsches Müllabfuhrunternehmen gerichtete Abholauftrag enthielt zum abzuholenden Gut den Hinweis: „E-Schrott SG3 + SG5, ca. 22 to“ und kleingedruckt „AVV 20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile 66) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen“. Zur Bedeutung der Fußnote 66) wird nichts ausgeführt. Den Abholauftrag erhielt die Unterfrachtführerin zusammen mit dem an sie gerichteten Transportauftrag der Beklagten. Im CMR-Frachtbrief war in der Rubrik „(…) 9 Bezeichnung des Guts“ angeführt: „Elektroschrott lose“. Schlüsselnummern enthielt der CMR-Frachtbrief nicht. Die Unterfrachtführerin ging bei Annahme des von der Beklagten erteilten Transportauftrags davon aus, dass Frachtgut (Elektroschrott) getrennt von allfällig brandgefährlichen Komponenten aufgeladen werde.

Eine Regelung über die Verpflichtung zur Verladung und Verstauung des Guts trafen die Beklagte und die Unterfrachtführerin nicht.

Die Unterfrachtführerin holte den Elektroschrott an der vereinbarten Beladestelle in D***** ab. Die Ladung wurde in loser Schüttung auf den Auflieger in drei Containermulden geladen. Der Fahrer konnte dabei nicht sehen, dass sich in der losen Schüttung auch Batterien befanden, die sich selbst entzünden könnten.

Während einer Transportpause nahm der Fahrer Brandgeruch und aufsteigenden Rauch aus dem Dach des Aufliegers wahr, versuchte erfolglos den Brand zu löschen und koppelte daraufhin die Zugmaschine vom Auflieger ab. Die in der Ladung lose enthaltenen Batterien wurden während des Transports durcheinander geworfen und/oder mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt, wodurch sie sich infolge von Kurzschlüssen oder einer plötzlichen Entladung und der damit verbundenen Erwärmung selbst entzündeten. Durch den Brand entstand am...

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