Entscheidungs 7Ob55/14k (7Ob56/14g). OGH, 22-04-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00055.14K.0422.000
Record NumberJJT_20140422_OGH0002_0070OB00055_14K0000_000
Judgement Number7Ob55/14k (7Ob56/14g)
Date22 Abril 2014
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Fiebinger Polak Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Kainz, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten Mag. Dr. P***** A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Räumung, I. über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2013, GZ 39 R 165/13y-87, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Februar 2013, GZ 43 C 58/08m-75, zurückgewiesen wurde (7 Ob 55/14k), und II. über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs sowie den „Rekurs“ (richtig: außerordentlichen Revisionsrekurs) der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. November 2013, GZ 39 R 166/13w-88, mit dem teilweise der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. April 2013, GZ 43 C 58/08m-83, bestätigt und im Übrigen der Rekurs zurückgewiesen wurde (7 Ob 56/14g), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Rekurs gegen den Beschluss ON 87 wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.011,88 EUR (darin 335,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs und der „Rekurs“ gegen den Beschluss ON 88 werden zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der (richtig:) Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin erhob (zuletzt) gegen die Beklagte ein Kaffeehausräumlichkeiten betreffendes Räumungsbegehren. Nach Aufhebung des Konkursverfahrens über die Beklagte beriefen sich sowohl der Beklagtenvertreter als auch eine weitere (in Kanzleigemeinschaft tätige) Rechtsanwältin im erstinstanzlichen Verfahren auf die ihnen erteilte Vollmacht. Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz war am 2. 7. 2012.

Das Erstgericht gab mit Urteil vom 27. 2. 2013 dem Räumungsbegehren statt. Das Urteil wurde den Rechtsvertretern der Beklagten am 1. 3. 2013 zugestellt.

Der Beklagtenvertreter gab am 11. 3. 2013 bekannt, dass die Beklagte am 28. 11. 2012 gemäß § 40 FBG von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht wurde; damit sei ihre Rechtspersönlichkeit sowie das Vollmachtsverhältnis zu ihm „ex lege“ beendet und die Zustellung des Urteils nicht rechtswirksam. Die Klägerin beantragte daraufhin am 20. 3. 2013 die Fortsetzung des Verfahrens. Mit Beschluss vom 22. 3. 2013 stellte das Erstgericht fest, dass die Klägerin „ungeachtet der amtswegigen Löschung der Beklagten mangels Vermögens gem. § 40 FBG per 28. 11. 2012 das Verfahren fortsetzen will“ und stellte das Urteil den Rechtsvertretern der Beklagten am 25. 3. 2013 erneut zu.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 9. 4. 2013 die Anträge des Beklagtenvertreters, das Urteil vom 27. 2. 2013 als nichtig aufzuheben, den Fortsetzungsantrag der Klägerin abzuweisen sowie darüber zu entscheiden, dass die (neuerliche) Zustellung des Urteils an den ehemaligen Beklagtenvertreter unwirksam und die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels daher (neuerlich) noch nicht in Gang gesetzt worden sei, ab.

Am 18. 4. 2013 erhob die Beklagte, vertreten durch ihre Rechtsvertreter, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und Rekurs gegen den Beschluss vom 9. 4. 2013.

Mit dem angefochtenen Beschluss ON 87 verwarf das Berufungsgericht die Berufung als verspätet. Die Partei-
und Prozessfähigkeit der GmbH sei solange nicht beendet, als noch (verwertbares) Vermögen vorhanden sei und ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten (hier: Mietverhältnis) nicht abgewickelt seien. Die Vollbeendigung der Gesellschaft trete erst ein, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei. Als Vermögenswert der GmbH werde auch ein allfällig bestehendes Mietrecht
...

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