Entscheidungs 7Ob56/19i. OGH, 27-11-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00056.19I.1127.000
Date27 Noviembre 2019
Record NumberJJT_20191127_OGH0002_0070OB00056_19I0000_000
Judgement Number7Ob56/19i
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** H*****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Ltd *****, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 63.153,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2019, GZ 2 R 118/18i-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Vorstand der H***** & S***** AG (in Hinkunft AG). Diese hat mit der Beklagten einen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag (D&O Versicherung) abgeschlossen, nach welchem der Kläger bei der Beklagten auch für Schäden haftpflichtversichert ist, die er der AG im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit zufügt. Mit Anfechtungsklage begehrte eine Aktionärin die nachstehenden in der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. 5. 2014 gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären: 1. Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere durch Ausschüttung einer Sonderdividende und Vortrag eines Restgewinns; 2. die Erteilung der Entlastung des Klägers für das Geschäftsjahr 2013; 3. die Erteilung der Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats; 4. die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds. In diesem Verfahren trat nach einer außergerichtlichen Einigung Ruhen ein.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist noch das Begehren des Klägers auf Zahlung von 42.309,77 EUR. Aufgrund seiner fahrlässigen Fehlleistungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung habe die AG diesen Betrag an Schadenersatz von ihm gefordert. Er habe diese Forderung befriedigt und begehre nunmehr Ersatz von der Beklagten aus der bestehenden Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden. Die Schlüssigkeitsfrage kann daher – vom Fall einer groben Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sein (RS0116144; RS0037780).

Eine solche Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor:

2. Für das Vorliegen des Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen...

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