Entscheidungs 7Ob75/03k. OGH, 28-04-2003
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00075.03K.0428.000 |
Date | 28 Abril 2003 |
Judgement Number | 7Ob75/03k |
Record Number | JJT_20030428_OGH0002_0070OB00075_03K0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch Mag. Hermann Köck, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Doris P*****, vertreten durch Dr. Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2003, GZ 21 R 339/02f-15, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht, welches die vom Erstgericht für wirksam erkannte Aufkündigung aufhob und das Räumungsbegehren abwies, hat die ordentliche Revision zutreffend für nicht zulässig erklärt. Auch in der außerordentlichen Revision werden letztlich keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO releviert. Entscheidend für das Abgrenzungsproblem Verwahrungs- oder Bestandvertrag ist die Auslegung der vom klagenden Verein mit seinen Mitgliedern formularmäßig geschlossenen Pferdeeinstellungsverträge. Das Berufungsgericht ist mit ausführlicher und stichhaltiger Begründung zum Ergebnis gelangt, dass das verwahrungs- und werkvertragliche Element gegenüber dem bestandrechtlichen überwiege, während der Revisionswerber eine umgekehrte Auslegung anstrebt.
Solche Vertragsauslegungen stellen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Gericht zweiter Instanz dabei die Rechtslage krass verkannt hätte oder von den allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgewichen wäre (RIS-Justiz RS0044358, RS0042776, RS0042936), und dies im Sinne der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 1 ZPO richtig gestellt werden müsste. Steht also eine von den Vorinstanzen vorgenommene Vertragsauslegung mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung in Einklang, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle vor, weil dann der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 158/97k; 10 Ob 133/97z uva).
Die in der Revision (sowohl im Abschnitt zur Zulässigkeit als auch jenem...
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