Entscheidungs 7Ob76/21h. OGH, 28-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00076.21H.0428.000
Date28 Abril 2021
Judgement Number7Ob76/21h
Record NumberJJT_20210428_OGH0002_0070OB00076_21H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Unterbringungssache des Kranken A***** A*****, geboren ***** 1999, *****, vertreten durch den Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 1140 Wien, Baumgartner Höhe 1 (Patientenanwältin Mag. V***** S*****), dieser vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, Abteilungsleiterin Prim.a Dr. U***** G*****, diese vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung, über den Revisionsrekurs des Kranken gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 2021, GZ 42 R 42/21v-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. Dezember 2020, GZ 77 Ub 473/20k-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Abteilungsleiterin wird zurückgewiesen.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens und eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

[1] Der Kranke wurde am 15. 12. 2020 mit der Diagnose akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie wegen Fremd- und Selbstgefährdung in der Krankenanstalt untergebracht. Nach der Mitteilung der Krankenanstalt an das Gericht habe beim Kranken ein akutes psychotisches Zustandsbild vorgelegen, er sei hochgradig angespannt, verbal aggressiv und im Gespräch sehr bedrohlich gewesen und habe mit voller Wucht mit seinem Kopf gegen eine Wand geschlagen. Kritik- und Urteilsvermögen seien massiv herabgesetzt und die Impulskontrolle aufgehoben gewesen.

[2] Der Kranke wollte während der Unterbringung regelmäßig Kontakt zu seinem Freund haben. Aufgrund der Corona-Pandemie waren zu dieser Zeit in der Krankenanstalt Besuche grundsätzlich untersagt. Bei Notfällen oder kritischem Zustand, zur Sterbebegleitung und Seelsorge konnte pro Tag eine Person auf Besuch kommen; zudem war ein Besucher pro Woche bei einem stationären Aufenthalt über sieben Tage zulässig.

[3] Die Unterbringung des Kranken wurde am 29. 12. 2020 beendet.

[4] Am 18. 12. 2020 führte das Erstgericht die Anhörung nach § 19 UbG durch, in deren Rahmen sich der Kranke wünschte, dass er von seinem Freund besucht werden könne. Die Vertreterin der Abteilungsleiterin wies darauf hin, dass aufgrund der geltenden COVID-19-Maßnahmen ein Besuch erst nach sieben Tagen möglich sei. Daraufhin beantragte der Kranke, vertreten durch den Verein, die Besuchseinschränkung für unzulässig zu erklären. Nach der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 17. 12. 2020 seien Ausnahmen von der generellen Besuchseinschränkung – wonach erst ab dem siebenten Tag des stationären Aufenthalts ein Besucher pro Woche kommen dürfe – möglich. Er befinde sich in einer Krise, weshalb ein Ausnahmetatbestand des § 11 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vorliege.

[5] Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 18. 12. 2020 die Unterbringung des Kranken bis zum 29. 12. 2020 für vorläufig zulässig.

[6] Mit Beschluss...

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