Entscheidungs 7Ob86/11i. OGH, 06-07-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00086.11I.0706.000
Record NumberJJT_20110706_OGH0002_0070OB00086_11I0000_000
Judgement Number7Ob86/11i
Date06 Julio 2011
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei G***** M*****, vertreten durch Dr. Josef M. Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei R***** M*****, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen einstweiligen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs und den Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Februar 2011, GZ 2 R 324/10a-53, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 20. August 2010, GZ 5 C 2/09k-47, teilweise bestätigt und teilweise - einschließlich des davon betroffenen Verfahrensteils - als nichtig aufgehoben und der Sicherungsantrag teilweise zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.117,08 EUR (darin enthalten 186,18 EUR an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist italienischer Staatsbürger, die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Streitteile schlossen am 18. 12. 1997 vor einem Standesamt in Italien die Ehe. Sie lebten bis Ende 2006 in Italien und zogen dann in eine Wohnung nach K*****. Bis zum Jahr 2007 war dort ihr Hauptwohnsitz. Die Klägerin behielt ihn bis Ende August 2009 bei, der Beklagte hingegen zog am 27. 9. 2008 aus der gemeinsamen Wohnung aus und übersiedelte wieder nach Italien.

Die Klägerin verfügt über kein eigenes Einkommen und war seit der Eheschließung 1997 nicht mehr berufstätig. Sie ist auch aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Sie lebt nunmehr „unentgeltlich“ bei einer Bekannten in G***** und bezieht Sozialhilfe in der Höhe von monatlich 508 EUR.

Der Beklagte hat seit Oktober 2008 krankheitsbedingt aus seiner Tätigkeit in der Immobilienbranche kein Einkommen. Er lebt vom Verkaufserlös einer Liegenschaft.

Am 17. 2. 2009 brachte der Beklagte beim Landesgericht Florenz den Antrag auf gerichtliche Trennung von der Klägerin ein. Diese Trennung...

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