Entscheidungs 7Ob87/20z. OGH, 24-06-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00087.20Z.0624.000
Record NumberJJT_20200624_OGH0002_0070OB00087_20Z0000_000
Judgement Number7Ob87/20z
Date24 Junio 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S***** T*****, vertreten durch pfletschinger.renzl, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei D***** M*****, vertreten durch tws Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen einstweiliger Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 19. Februar 2020, GZ 23 R 66/20h-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs vom 23. Jänner 2020, GZ 1 C 1/20g-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss wie folgt zu lauten hat:

„A. I. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird jeweils für die Dauer von sechs Monaten

1. das Verlassen der Wohnung *****, und deren unmittelbaren Umgebung aufgetragen,

2. die Rückkehr in die Wohnung *****, und deren unmittelbare Umgebung verboten, und

3. aufgetragen, das Zusammentreffen mit der Antragstellerin zu vermeiden.

III. Die Sicherheitsbehörden werden mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung beauftragt. Diese haben über Ersuchen der gefährdeten Partei den der einstweiligen Verfügung entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht darüber zu berichten.

B. Hingegen werden die Mehrbegehren, dem Gegner der gefährdeten Partei

I. aufzutragen, das Zusammentreffen mit der Antragstellerin für weitere 6 Monate zu vermeiden und

II. jeweils für die Dauer von einem Jahr

1. den Aufenthalt auf den EZ 23 und 24, ***** zu verbieten, und

2. aufzutragen, jegliche Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei zu vermeiden,

abgewiesen.“

C. Die Vertretungskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei (fortan: Antragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei (fortan: Antragsgegner) sind seit 2000 verheiratet. In einem anhängigen Scheidungsprozess haben sie ewiges Ruhen vereinbart. Die Antragstellerin plant neuerlich eine Scheidungsklage gegen den Antragsgegner einzubringen sowie eine weitere Klage, in welcher eine kurz nach der Eheschließung erfolgte Schenkung an den Antragsgegner im Ausmaß von 49 % der Anteile an der bäuerlichen Liegenschaft der Antragsstellerin wegen groben Undanks angefochten werden soll. Die Antragstellerin hat die ihr gehörenden 51 %-Anteile bereits an ihren Sohn übertragen.

...

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