Entscheidungs 7Ob91/16g. OGH, 29-03-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00091.16G.0329.000
Judgement Number7Ob91/16g
Date29 Marzo 2017
Record NumberJJT_20170329_OGH0002_0070OB00091_16G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** W***** GmbH, *****, vertreten durch Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei 1. e***** l***** OG, 2. M***** S***** und 3. C***** M*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 422.903,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. März 2016, GZ 34 R 161/15v-38, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. September 2015, GZ 43 Cg 4/12d-33, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin beauftragte die Erstbeklagte, Zweit- und Drittbeklagter sind deren unbeschränkt haftende Gesellschafter, im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung mit der Versendung von Gütern von Österreich nach Rumänien und Bulgarien. Es galt dafür der Rahmenvertrag „Vertragliche Vereinbarung für Transporte von elektronischen Produkten von Fa. H***** (kurz: H*****) und Sammelguttransporte“, wonach die beigeschlossenen Mindest-Sicherheitsanforderungen von H***** einen integrierten Bestandteil der Vereinbarung bildeten und auch jedem Fahrer bzw Subunternehmer vor Transportdurchführung bekannt zu machen und vom eingesetzten Fahrer zu unterschreiben waren. Der Rahmenvertrag lautete auszugsweise:

„8. Subunternehmer:

8.1. Sämtliche Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten auch für Dritte und Subunternehmer, die der Frächter zur Erfüllung dieses Vertrages einsetzt. Die eingesetzten Dritten und Subunternehmer sind vom Frächter zur Einhaltung der Pflichten dieser Vereinbarung, insbesondere auch zur Einhaltung der beigeschlossenen Mindest-Sicherheitsanforderungen von (H*****) zu verpflichten.

8.2. Der Frächter ist verpflichtet, im Falle einer Weitergabe des Transportauftrages an Dritte (nachfolgender Transportführer) die Spedition (Klägerin) von diesem Umstand vor Durchführung des Transportes schriftlich in Kenntnis zu setzen und zwar unter Angabe der Firmendaten (Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, Kontaktperson) des weiterführenden Unternehmens.

8.3. Die Spedition (Klägerin) behält sich das Recht vor, eine Weitergabe des Transportauftrages an einen Subunternehmer zu untersagen, insbesondere wenn sicherheitsrelevante Aspekte gegen eine Weitergabe sprechen.

9. Haftung:

Der Frächter haftet während seines Obhutszeitraumes für sämtliche Schäden, welche durch Beschädigung, Verlust oder Verspätung erfolgen; ausdrücklich auch für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und aller Personen, derer er sich bei Vertragserfüllung bedient. Diese Haftung erstreckt sich insbesondere auf von ihm eingesetzte Subunternehmer und deren Erfüllungsgehilfen.

10. Sonstige Bestimmungen:

10.6. Dem Frächter ist bewusst, hochwertige Elektronik zu laden. ...“

Die Erstbeklagte gibt Aufträge im Regelfall an ihre Stammfrachtführer oder an vorher geprüfte inländische Frachtführer nach vorheriger Abstimmung mit der Klägerin weiter. Die Erstbeklagte nutzt für die Transportvermittlung die Plattform der internationalen und speziell auf den rumänischen Markt zugeschnittenen Frachtenbörse B*****.

Im Jänner 2011 kaufte A***** M***** über einen öffentlichen Notar in Österreich die Geschäftsanteile an der G***** H***** Transport GmbH (kurz: GH GmbH) und im Februar 2011 schloss er einen Vertrag zur Nutzung der Internetfrachtenbörse T***** ab, um über diese an Transportaufträge zu kommen.

Die GH GmbH fragte im Februar 2011 bei der S***** G***** A***** GmbH wegen einer Verkehrshaftungsversicherung an und übermittelte dazu einen ausgefüllten und unterfertigten Fragebogen zur „Risikoerhebung“, auf dem eine Firmenstampiglie mit einer Wiener Adresse, die Tel/Fax-Nummer und eine Internetadresse aufschienen. Die S***** G***** A***** GmbH überprüfte die ebenfalls vorgelegten Auszüge aus dem Gewerberegister sowie dem Firmenbuch (Geschäftszweig „Handel mit Waren aller Art“ und „Ausübung des Transportgewerbes“) und stellte der GH GmbH mit 29. 3. 2011 die CMR-Versicherungsbestätigung aus.

Der Disponent der Klägerin kontaktierte die Erstbeklagte am 20. 4. 2011 wegen eines Transportauftrags für eine H*****-Ladung nach Rumänien.

Die GH GmbH bewarb sich am 21. 4. 2011 bei der Erstbeklagten um einen Transportauftrag. Der Disponent der Erstbeklagten bot der GH GmbH die von der Klägerin nachgefragte Beförderung nach Rumänien an, weil die dafür vorgesehenen Stammfrachtführer ausgefallen waren. Voraussetzung war eine Überprüfung der GH GmbH, wozu der Disponent der Erstbeklagten die im Speditionsgeschäft üblichen Unterlagen verlangte. Er erhielt von der GH GmbH den Firmenbuchauszug, die Unternehmensdaten, die Kopie der Versicherungsbestätigung der österreichischen Frachtführer-haftungsversicherung sowie die avisierten Kennzeichen. Nach Erhalt der Kennzeichen und Prüfung der Unterlagen nahm der Disponent der Erstbeklagten einen Kontrollanruf bei der GH GmbH vor und erkundigte sich darüber, weshalb polnische Kennzeichen zum Einsatz kommen sollten. Der Geschäftsführer der GH GmbH erklärte, dass bei Osttransporten generell osteuropäische Frachtführer eingesetzt würden, weil diese über bessere Ortskenntnisse verfügten. Die Erstbeklagte erteilte der GH GmbH daraufhin den Transportauftrag. Noch am 21. 4. 2011 erhielt die Erstbeklagte von der S***** G***** A***** GmbH auch die Versicherungsdeckung bestätigt.

Der Disponent der Erstbeklagten teilte der Klägerin mit, dass die Stammfrachtführer der...

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