Entscheidungs 7Ob92/13z. OGH, 19-06-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00092.13Z.0619.000
Judgement Number7Ob92/13z
Record NumberJJT_20130619_OGH0002_0070OB00092_13Z0000_000
Date19 Junio 2013
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** S*****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei M***** S*****, Deutschland, vertreten durch Mag. Stefan Schwalm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. März 2013, GZ 44 R 126/13z-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 27. Dezember 2012, GZ 10 C 19/12f-23, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am 23. 2. 1989 die Ehe geschlossen.

Zwischen den Parteien war beim Erstgericht auf Grund von Klage und Widerklage ein auf § 49 EheG gestütztes Ehescheidungsverfahren anhängig, wobei der Kläger der Beklagten unter anderem anlastete, dass sie unbegründet den Geschlechtsverkehr verweigere.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. 7. 2012 wies das Erstgericht die Ehescheidungsbegehren ab. Zum Scheidungsbegehren des Klägers führte es rechtlich aus, Eheverfehlungen der Beklagten könnten ihr auf Grund mangelnder Schuldfähigkeit nicht zur Last gelegt werden.

Die Beklagte litt schon - vor Eheschließung - als junge Erwachsene unter erheblichen seelischen Störungen, die es ihr insbesondere unmöglich machten, sich angemessen auf geschlechtliche Beziehungen einzulassen. Mit Beginn der Beziehung zum Kläger offenbarte sich das Ausmaß dieser Behinderung auch in der Unfähigkeit zur körperlichen Sexualität, insbesondere dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs.

Beide Parteien führten diese Blockade der Beklagten auf deren streng katholische Erziehung zurück, sodass die Erwartung bestand, die Blockade würde mit der Eheschließung wegfallen. Auch zur Überraschung der Beklagten erfüllte sich diese Erwartung aber nicht. Für sie sind Situationen intimer körperlicher Nähe und der damit einhergehende Verlust der Selbstkontrolle sowie die Notwendigkeit, sich dem Partner anzuvertrauen, mit unerträglichen existenziellen Ängsten und der Gefahr psychischer Dekompensation verbunden. Das Ausleben intimer Sexualität ist ihr nicht möglich.

Bei der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer auch nur teilweisen „Geschäftsunfähigkeit“ im Zeitpunkt der Eheschließung oder gar danach.

Mit der am 21. 6. 2012 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Nichtigerklärung der Ehe. Die Beklagte habe schon als junge Erwachsene, jedenfalls auch im Zeitpunkt der Eheschließung, an erheblichen seelischen Störungen gelitten, die es ihr unmöglich gemacht hätten, sich angemessen auf geschlechtliche Beziehungen einzulassen. Demnach sei es ihr bei der Eheschließung unmöglich gewesen, die wesentlichen Voraussetzungen eines Ehevertrags nach § 44 ABGB zu erfüllen, der unter anderem eine geschlechtliche Beziehung und die Zeugung von Kindern beinhalte. Die Ehe sei analog § 22 EheG nichtig. Die ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung führe auch zur Nichtigkeit nach § 878 ABGB.

Die Beklagte wendete ein, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung willens und entschlossen gewesen seien, eine Ehe zu leben, und sie sich gerade durch die...

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