Entscheidungs 8Nc52/13h. OGH, 09-12-2013
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0080NC00052.13H.1209.000 |
Date | 09 Diciembre 2013 |
Judgement Number | 8Nc52/13h |
Record Number | JJT_20131209_OGH0002_0080NC00052_13H0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der zu AZ ***** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. H***** B*****, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 13.406,90 EUR brutto sA, über das Ersuchen des Erstgerichts auf Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung der Klage zurückgestellt.
Begründung:
Mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung einer Gehaltsdifferenz von 6.703,20 EUR brutto zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 12. 11. 2013 dehnte der Kläger das Klagebegehren auf 13.406,90 EUR brutto sA aus. Laut Dienstvertrag vom 5. 10. 2006 sei er Dienstnehmer der Republik Österreich auf Basis des Vertragsbedienstetengesetzes. Ausgehend vom Beginn des Dienstverhältnisses (1. 10. 2006) und seinem Geburtsdatum (17. 8. 1972) sei der Vorrückungsstichtag mit 31. 12. 1997 festgesetzt worden. Dabei seien die Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht angerechnet worden. Diese Vorgangsweise sei unionsrechtswidrig, weshalb sich der Vorrückungsstichtag richtig mit 15. 1. 1995 errechne. Die Versuche des Gesetzgebers, die unzulässige Altersdiskriminierung durch Verlängerung des Vorrückungszeitraums zu sanieren, sei ebenfalls als unionsrechtswidrig zu beurteilen. Er habe daher Anspruch auf Gehaltsnachzahlung im begehrten Umfang. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 50 ASGG, die örtliche Zuständigkeit aus § 4 ASGG.
Aufgrund des Umstands, dass der Dienstvertrag des Klägers mit dem Präsidenten des ***** abgeschlossen wurde, übermittelte das Erstgericht den Akt an den Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen, in analoger Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
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