Entscheidungs 8Ob100/15m. OGH, 29-10-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00100.15M.1029.000
Record NumberJJT_20151029_OGH0002_0080OB00100_15M0000_000
Date29 Octubre 2015
Judgement Number8Ob100/15m
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder und Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, gegen die beklagte Partei W***** Kapitalanlagegesellschaft *****mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin H***** GmbH, *****, vertreten durch Cerha, Hempel, Spiegelfeld, Hlawati Rechtsanwälte in Wien, wegen 5.541,37 EUR sA und Feststellung (2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Juni 2015, GZ 3 R 67/15k-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 27. Februar 2015, GZ 3 C 336/14b-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sie ein dreistöckiges Einkaufszentrum betreibt. Am 8. Oktober 2013 gegen 15:30 Uhr ging die Klägerin im Erdgeschoß dieses Einkaufszentrums - mit drei vollen Einkaufssäcken bepackt - zu einem kleinen Blumengeschäft und anschließend zur etwa zehn Meter davon entfernten, in die Tiefgarage führenden Rolltreppe. Sie trug flache Schuhe und ging mit raschen Schritten. Unmittelbar vor der Rolltreppe rutschte die Klägerin auf einer am Boden befindlichen, etwa handtellergroßen Vanilleeislache aus, stürzte und verletzte sich; auch ihre Kleidung wurde verschmutzt. Die Speiseeislache muss unmittelbar vor dem Unfallgeschehen auf den Boden gelangt sein. Wenn die Klägerin auf den Boden gesehen hätte, dann hätte sie den Fleck erkennen können.

Die Beklagte hat die Gebäudereinigung einer GmbH übertragen. Fünf Mitarbeiter dieser GmbH reinigen täglich (Montag bis Samstag) ab 6:00 Uhr bis 7:30 Uhr im Untergeschoß die Parkgarage, das Foyer, Schleusen, Gang zur Treppe, im Erdgeschoß den Vorplatz, Eingangsbereiche, Lifte, „Mall“, Sanitärräume und im ersten Obergeschoß bis 9:00 Uhr die „Mall“, Sanitärräume, Gänge für...

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